ARBEITSRECHT
Probezeit überstanden: Vor Kündigung geschützt?
Autor: Robert Mudter - Rechtsanwalt
Sind Sie nach überstandener Probezeit vor Kündigungen geschützt? Die unterschiedliche Bedeutung von Probezeit und Kündigungsschutz ist oft unklar. Daher eine kurze Übersicht zu den verschiedenen Regelungsbereichen.
Die Probezeit regelt nach deutschem Arbeitsrecht eine Zeit in der das Arbeitsverhältnis mit einer, gegenüber der sonstigen Kündigungsfrist, verkürzten Frist beendet werden kann. Die Kündigungsfrist selbst kann sich aus dem Gesetz, aber auch einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Die gesetzliche Regelung sieht hier eine Probezeitkündigungsfrist von 2 Wochen vor. In der Regel wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Wird die Probezeit „überstanden“, hat dies zur Folge, dass die dann vereinbarte längere Kündigungsfrist Geltung hat. Nach der gesetzlichen Regelung ist dies etwa die sogenannte Grundkündigungsfrist, also eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Bedeutet das Bestehen der Probezeit auch, dass ein Schutz von Kündigungen besteht?
Nicht unbedingt. Nach deutschem Arbeitsrecht ist der Schutz vor Kündigung an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Betriebsgröße und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zum einen setzt Kündigungsschutz voraus, dass in den Betrieb rechnerisch mehr als 10 Mitarbeiter tätig sind. Zum anderen muss zusätzlich das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestehen. Dieser Zeitraum ist meist identisch mit der vereinbarten Probezeit. Sind Sie also in einem Betrieb tätig, der mehr als 10 Mitarbeiter hat, ist die meist für 6 Monate vereinbarte, überstandene Probezeit identisch mit Kündigungsschutz. Die Probezeit ist vorbei und Sie haben einen Schutz vor Kündigungen. Sind Sie in einem Unternehmen tätig, in welchem weniger als 10 Mitarbeiter tätig sind, bedeutet die überstandene Probezeit, dass für Sie verlängerte Kündigungsfristen gelten. Einen Schutz vor Kündigung haben Sie dann allerdings trotz überstandener Probezeit nicht. Der guten Ordnung halber sei auch angemerkt, dass auch wenn die Kündigungsschutz besteht, im Falle einer Kündigung immer Kündigungsschutzklage fristwahrend eingereicht werden muss. Wird nicht spätestens 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht, wird die Kündigung rechtswirksam. Selbst wenn der Arbeitgeber dann keine Kündigungsgründe hatte, wird das Arbeitsverhältnis beendet. Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung auch während der Probezeit unwirksm sein, hierzu im nächsten Artikel.
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter