INTERNETRECHT
Produktabbildung im Internet wird als Produktbeschreibung wahrgenommen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Hamm (jur). Gerade im Internethandel wird eine Produktabbildung „als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen“. Daher ist es irreführend, wenn nicht alle abgebildeten Teile zum Lieferumfang gehören, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 29. Oktober 2015, bekanntgegebenen Urteil zu Sonnenschirmen entschied (Az.: 4 U 66/15). Eine entsprechende Klarstellung müsse unmittelbar in der als Blickfang genutzten Abbildung erfolgen.
Ein hessisches Handelsunternehmen hatte Sonnenschirme für 135 Euro über die Internet-Handelsplattform „amazon“ angeboten. Die Abbildung zeigte einen aufgestellten Schirm mit Ständer, einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Erst im weiteren Text wies der Anbieter darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören.
Ein westfälisches Unternehmen, das über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, hielt dies für irreführend und klagte auf Unterlassung. Wie schon das Landgericht Arnsberg gab nun auch das OLG Hamm der Unterlassungsklage statt.
Das Angebot erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass die abgebildeten Betonplatten zum Lieferumfang gehören, so das OLG zur Begründung. Denn gerade bei Internetangeboten habe „eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt“.
Zudem seien Verbraucher in aller Regel am Kauf funktionsfähiger Produkte interessiert. Hier könne der Sonnenschirm ohne die Betonplatten aber gar nicht standsicher aufgestellt werden. Auch deshalb neigten die Verbraucher dazu, die mit abgebildeten Platten als Teil des Angebots zu verstehen.
Ein Hinweis in der Produktbeschreibung, dass dies nicht der Fall ist, reiche da nicht aus. Denn die Abbildung des Sonnenschirms sei „als Blickfang herausgestellt“ worden. Daher könne sie auch nur durch Hinweise korrigiert werden, „die selbst am Blickfang teilhaben“, so das OLG in seinem bereits rechtskräftigen Urteil vom 4. Oktober 2015.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage