Promotionskosten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar
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Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen folgend hat der VI. Senat nunmehr in seinem Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01 entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind.
Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte.
Ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, trifft nach Auffassung des VI. Senats gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu. Für die Zuordnung derartiger Kosten zu den Erwerbsaufwendungen sei auch entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar sei. Mit der Promotion habe die Klägerin ihre medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet.
BFH, Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01