BEAMTENRECHT
psychische Erkrankungen und Verbeamtung
Autor: Dipl. Verwaltungswirt (FH) Janus Galka - Rechtsanwalt
Bereits das Grundgesetz statuiert als Zugangsvoraussetzung zu einem öffentlichen Amt die Eignung des Bewerbers. Auch die einschlägigen Vorschriften des Bundes und der Länder machen die Begründung des Beamtenverhältnisses (ebenso wie die Übernahme auf Lebenszeit) von der Eignung eines Bewerbers abhängig. Dabei fällt unter den Rechtsbegriff der Eignung, sowohl die körperliche als auch die geistige sowie die charakterliche Eignung verstanden.
Die gesundheitliche Eignung wird im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung von einem Amtsarzt festgestellt. Dabei kommt es immer wieder vor, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung aufgrund einer in der Vergangenheit auftretenden psychischen Erkrankung versagt wird. Der Beitrag zeigt aufgrund der aktuell immer häufiger auftretenden psychischen Krankheiten (vor allem Burnout-Syndrom), die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich auf.
a) Was stellt der Amtsarzt fest?
Die Aufgabe des Amtsarztes ist es, für den Dienstherrn die gesundheitliche Verfassung des Bewerbers zu beurteilen und festzustellen, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten könnte. Die Rechtsprechung nimmt an, dass für eine ablehnende Entscheidung schon nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausreichend sind. Hierfür genügt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bereits eine körperliche oder psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Insoweit obliegt es dem Amtsarzt eine Art Prognoseentscheidung zu treffen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit einzuschätzen ist.
b) Welche Krankheiten müssen angegeben werden?
Bei psychischen Erkrankungen wird der Amtsarzt in der Regel nicht selbst beurteilen können, inwieweit eine solche Erkrankung geeignet ist, die gesundheitliche Eignung zu erschüttern. Fraglich ist, inwieweit solche Erkrankungen dem Amtsarzt überhaupt bekannt werden. Die Bewerber werden im Rahmen der Einstellungsuntersuchung regelmäßig in einem Fragebogen nach Vorerkrankungen gefragt und müssen diesen auch ausfüllen. Der Amtsarzt fordert dann die entsprechenden Unterlagen an und veranlasst eine fachärztliche Untersuchung. Wird eine Vorerkrankung nicht angegeben und der Bewerber als gesundheitlich geeignet eingestuft, kann eine nicht angegebene Vorerkrankung später zum Verlust des Beamtenstatus führen. Ob eine ambulante Psychotherapie auch angegeben werden muss, hängt von der jeweiligen Fragestellung im Einstellungsverfahren ab. Die Entscheidung über eine drohende Dienstunfähigkeit liegt letztlich beim jeweiligen Amtsarzt, jedoch lässt sich aufgrund der zunehmenden Häufung von psychischen Erkrankungen festhalten, dass eine Psychotherapie inzwischen kein generelles Ausschlusskriterium für den öffentlichen Dienst darstellt. Insbesondere eine erfolgreich absolvierte Psychotherapie ohne etwaige Rückfallgefahr dürfte in der Regel zur Verbeamtung führen.
c) Wann ist die Verbeamtung gefährdet und wie kann ich mich wehren?
Letztlich liegt die Frage einer Verbeamtung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Ermessen des Dienstherrn. Eine große Rolle spielt dabei sicherlich die individuelle Vorgehensweise des Amtsarztes. Von der Genauigkeit seiner Untersuchung und der Wertung der zukünftigen Gesundheitsentwicklung hängt letztlich die Frage der Verbeamtung ab. Je schwerer die psychische Erkrankung ist und je weniger wahrscheinlich die erfolgreiche Heilung, desto eher wird der Amtsarzt eine negative Prognose stellen. Insbesondere bei Persönlichkeitsstörungen tendieren die Mediziner, gestützt durch die Rechtsprechung, die Verbeamtung zu versagen. Mittelschwere Depressionen, die einen stationäre Therapie erfordern bzw. in der Vergangenheit erfordert haben, können ebenfalls dem Beamtenverhältnis im Wege stehen. Die Entscheidung des Amtsarztes selbst ist in der Rechtsprechung als innerdienstliche Entscheidung ohne Außenwirkung anerkannt und als solche auch nicht angreifbar. Nur die darauf beruhende ablehnende Entscheidung der Einstellungsbehörde ist gerichtlich nachprüfbar. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen eine negative Entscheidung des Dienstherrn sollte einem auf Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalt überlassen werden. Problematisch ist vor allem die Tatsache, dass dem Gericht nur ein geringer Prüfungsumfang verbleibt. Eine solche Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Hier bedarf es guter Argumente, insbesondere wenn der Amtsarzt aufgrund einer leichten Erkrankung eine negative Prognose für die Zukunft stellt.