VERKEHRSRECHT
Radfahrer ohne Licht haftet grundsätzlich bei Unfällen
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Berlin (DAV). Wer in der Dunkelheit ohne Licht Fahrrad fährt, haftet für auftretende Unfallschäden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main vom 3. Dezember 2004 hervor (Az.: 24 U 201/03), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Eine Autofahrerin fuhr mit ihrer Mutter auf dem Beifahrersitz in der Dämmerung auf einer gerade verlaufenden Landstraße. Plötzlich tauchten aus dem Dunkel zwei Radrennfahrer auf der rechten Fahrbahnseite auf. Die Frau versuchte, die Radfahrer zu überholen und kam dabei ins Schleudern. Bei dem darauf folgenden Frontalaufprall mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn wurde die Autofahrerin verletzt und ihre Mutter getötet. Sie verlangte von den Radfahrern Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass sie durch die fehlende Beleuchtung der Radfahrer zu dem ruckartigen Ausweichmanöver gezwungen wurde. Die Radler gaben hingegen an, dass sie an ihren Jacken Batterieleuchten befestigt gehabt hätten.
Das OLG gab der Frau Recht. Die Behauptung der Radfahrer, dass Batterielampen verwendet wurden, sei schon allein deshalb zweifelhaft, da sie angaben, zum Unfallzeitpunkt sei es noch nicht ganz dunkel gewesen. Ferner weist das Gericht darauf hin, dass auf Grund des flexiblen Materials der Jacke eine vermeintliche Leuchte auch in eine andere Richtung als nach hinten hätte strahlen können. Zudem würden Batterielampen den gesetzlichen Vorschriften nicht genügen. Bei einbrechender Dunkelheit schreibt die Straßenverkehrsordnung die Benutzung einer Beleuchtung vor. Die Straßenverkehrszulassungsordnung regelt bezüglich der Art der Beleuchtung weiter, dass diese fest am Fahrrad angebracht sein muss. Am Köper befestigte Leuchten reichen somit nicht aus. Ein zu spätes Erkennen sei eine typische Folge von fehlender Beleuchtung. Ruckartige Ausweichbewegungen mit der möglichen Folge eines Verlustes der Kontrolle über das Fahrzeug seien ebenfalls typisch. Die Richter sahen das überwiegende Verschulden an dem Unfall somit bei den Radfahrern. Die Frau musste sich eine Quote von vierzig Prozent Mitverschuldens anrechnen, die aus der allgemeinen Betriebsgefahr eines PKW hervorgehe.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft erreichbar unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 ?/min.)