REISERECHT
Raketenbeschuss im Nordirak begründete kein Flugverbot
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Berlin (jur). Das Bundesverkehrsministerium durfte wegen eines Raketenbeschusses durch Milizen des „Islamischen Staates“ auf die nordirakische Stadt Erbil kein Flugverbot für deutsche Fluggesellschaften anordnen. Die Allgemeinverfügung des Ministeriums vom 16. März 2015 war rechtswidrig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 9. Dezember 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: OVG 6 A 8.15). Die Berliner Richter gaben damit einer deutschen Fluggesellschaft recht, die regelmäßig ins kurdische Erbil fliegt.
Terroristen des „Islamischen Staates“ hatten erstmals am 15. März 2015 das Stadtgebiet mit Raketen beschossen. Eine Rakete schlug etwa sechs Kilometer vom Flughafen entfernt ein.
Das Bundesverkehrsministerium erließ daraufhin ein Flugverbot für alle deutschen Flugzeuge von und nach Erbil. Dabei stützte sich das Ministerium auf das Luftverkehrsgesetz, welches auch die Abwehr von „betriebsbedingten Gefahren“ für die Sicherheit des Luftverkehrs erfasst.
Zwei Wochen nach der Verfügung wurde das Verbot wieder aufgehoben, da keine weiteren Angriffe verzeichnet wurden.
Eine betroffene Fluggesellschaft hielt die Maßnahme für rechtswidrig und klagte.
Das OVG gab der Fluggesellschaft in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 nun recht. Ein Raketenbeschuss durch terroristische Milizen stelle keine „betriebsbedingte Gefahr“ dar, sondern sei vielmehr ein Angriff auf den Luftverkehr. Für Maßnahmen nach dem dafür geltenden Luftsicherheitsgesetz seien aber nicht das Bundesverkehrsministerium, sondern andere Behörden zuständig.
Doch selbst das Luftsicherheitsgesetz könne ein Flugverbot an ausländischen Flughäfen nicht begründen. Eine Ermächtigung hierfür sei in dem Gesetz nicht enthalten.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
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