VERKEHRSRECHT
Rasen trotz Lärmschutzes kann teuer werden!
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Dies musste jetzt ein 24jähriger Student aus dem südbadischen Raum erfahren, der im Januar 2003 um 5.00 morgens die BAB A 5 auf der Gemarkung Heidelberg in Fahrtrichtung Karlsruhe mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h befahren hatte und dort in eine Verkehrskontrolle geriet. Dabei hatte er die zwischen den Ausfahrten Heidelberg-Mitte und Heidelberg-Schwetzingen auf-grund Lärmschutzes vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten.
Das Amtsgericht Heidelberg hatte den Betroffenen daraufhin auf seinen Einspruch gegen den zuvor ergangenen Bußgeldbescheid im Dezember 2003 wegen fahrlässiger Geschwindigkeits-überschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu der im Bußgeldkatalog als Regelbuße vorgesehenen Geldbuße von 100 Euro verurteilt und für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot angeordnet.
Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde hat der Betroffene geltend gemacht, er habe keine grobe Pflichtverletzung begangen, weil die übertretene Geschwindigkeitsbeschrän-kung allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner, nicht aber wegen der Sicherheit des Verkehrs angeordnet gewesen sei.
Diese Argumentation hat der 2. Bußgeldsenat nicht gelten lassen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Er hat das Vorliegen einer groben Pflicht-verletzung nach § 25 StVG bejaht und die Anordnung eines Fahrverbots bestätigt. Die Erfüllung eines der Regelfälle der Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BKatV - hier § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV - indiziere nämlich das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbare, so dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedürfe. Hiervon könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet gewesen sei, stelle keine solche Ausnahme dar. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, umfasse nämlich Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie bereits im Vorfeld dieser Grundrechte den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Der hohe Rang, den das verfassungs-rechtlich geschützte Rechtsgut der psychischen und physischen Gesundheit der Bevölkerung besitze, lasse es deshalb nicht zu, einen Geschwindigkeitsverstoß allein deshalb geringer und als weniger pflichtwidrig zu gewichten, weil die missachtete Verkehrsbeschränkung ?nur? aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde. Auf die Durchsetzung der Pflicht zur Beachtung auch solcher Verkehrsbeschränkungen mit dem Mittel des Fahrverbots könne deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden. Auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung morgens gegen 5.00 Uhr und somit zu verkehrsarmer Zeit begangen wurde, verleihe ihr gerade im Hinblick auf das mit der Geschwindigkeitsbeschränkung verfolgte Ziel des - auch zu dieser Tageszeit nicht minder wichtigen - Lärmschutzes ebenfalls keinen Ausnahmecharakter.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 02. März 2004 - 2 Ss 25/04 -
Hinweis auf den Gesetzestext: § 45 Abs.1 StVO
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
1. ...
2. ...
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
4. ... .
Hinweis:
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 d. Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann einem Betroffenen
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder
beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und
wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei
Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im
Straßenverkehr zu führen, wobei im Bußgeldkatalog (§ 4 BkatV) geregelt ist, in
welchen Fällen regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen ist.