KOMMUNALRECHT
Ratsmitglied darf nicht über eigene Straßen-Beiträge entscheiden
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Koblenz (jur). Sollen Grundstückseigentümer von der Zahlung regelmäßiger Straßenausbaubeiträge für eine bestimmte Zeit verschont werden, dürfen ebenfalls davon profitierende Ratsmitglieder der Kommune nicht über die entsprechende Satzung abstimmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Ratsmitglieder bei ihrer Mitwirkung an der Satzung von ihren persönlichen Interessen geleitet werden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Montag, 16. Dezember 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 A 10605/13.OVG).
Um die Straßen instand halten und entwässern zu können, erheben Kommunen sogenannte Ausbaubeiträge. Dabei können Grundstückseigentümer der betroffenen Straße beim Ausbau zur Kasse gebeten werden. Der Straßenausbau und damit auch die Zahlung des Beitrages ist meist erst nach mehr als 25 Jahren notwendig. Da hier sofort die Gesamtkosten auf alle Eigentümer umgelegt werden, kommen für den Einzelnen – je nach Größe und Lage des Grundstücks und des Wohnhauses – oft vier- bis fünfstellige Beträge zusammen.
Gemeinden können jedoch in ihren Satzungen alternativ sogenannte wiederkehrende Straßen-Ausbaubeiträge beschließen. Grundstückseigentümer zahlen dann jährlich, aber dafür einen deutlich geringeren Beitrag. Die Höhe dieser wiederkehrenden Ausbaubeiträge orientiert sich nicht an den Ausbaukosten einer einzelnen Straße, sondern an den Straßenausbaukosten eines Ortsteils oder einer gesamten Gemeinde.
Im jetzt entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Grundstückseigentümer aus der Gemeinde Winden im Rhein-Lahn-Kreis geklagt. Der Mann wandte sich gegen die Höhe seines Ausbaubeitrags-Bescheides und meinte, dass die Beitragssatzung fehlerhaft zustande gekommen sei.
Die Gemeinde sah für Grundstückseigentümer wiederkehrende Ausbaubeiträge vor. Darin wurde auch festgelegt, dass bestimmte Straßen vier Jahre lang von der Erhebung von Beiträgen verschont bleiben. Die Grundstückseigentümer waren dort früher durch einen einmaligen Beitrag belastet worden.
Der Kläger rügte, dass ein Ratsmitglied, welches in der von den Beiträgen verschonten Straße zwei Grundstücke besitzt, die Satzung mitbeschlossen habe. Damit werde der Anschein erweckt, dass das Ratsmitglied sich von seinen persönlichen Interessen hat leiten lassen. Für den Ratsherrn führe dies zu unmittelbaren finanziellen Vorteilen, da er vier Jahre lang keinen Ausgleichsbeitrag zahlen muss. Nicht begünstigte Grundstückseigentümer müssten dagegen höhere Beiträge zahlen.
Das OVG stellte in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 nun klar, dass Ratsmitglieder nicht an Regelungen in einer Ausbaubeitragssatzung mitwirken dürfen, bei denen sie selbst von der Zahlung für eine bestimmte Zeit befreit sind. Es gebe hier ein Mitwirkungsverbot, so die Koblenzer Richter.
Zulässig sei es aber, dass alle Ratsmitglieder eine Ausbaubeitragssatzung beschließen. Sollen bestimmte Eigentümer von Beiträgen verschont werden, könne dies in einer gesonderten Satzung festgelegt werden, „an der die Ratsmitglieder mit Grundstücken in den verschonten Straßen nicht mitwirken“ dürfen.
Im konkreten Fall sei der Bescheid wegen der fehlerhaft zustande gekommenen Satzung rechtswidrig, so das OVG.
Quelle: www.juragentur.de- Rechtnews für Ihre Anwaltshomepage