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Prüfungsrecht
Prüflinge haben das Recht auf die Einsicht in schriftliche AntwortenExperten-Branchenbuch.de
Luxemburg (jur). Prüflinge haben grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in ihre eigenen schriftlichen Antworten. Diese gehören zu den „persönlichen Daten“, für die ein Einsichtsrecht besteht, urteilte am Mittwoch, 20. Dezember 2017, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-434/16). Aus übergeordneten Gründen können die EU-Staaten das Einsichtsrecht allerdings beschränken.
Ein Mann aus Irland kann danach aber nun wohl näher ergründen, warum er durch seine Prüfung als Buchhalter gerasselt war. Die zuständige Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hatte seinen Antrag auf Einsicht mit dem Argument abgelehnt, ... weiter lesen