VERWALTUNGSRECHT
Rechtsextreme „Widerstandsbewegung Südbrandenburg“ zu Recht verboten
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Berlin (jur). Das vom brandenburgischen Innenministerium erlassene Verbot der rechtsextremen „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ ist nicht zu beanstanden. „Der Verein weist in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf“, urteilte am Mittwoch, 27. November 2013, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 1 A 4.12). Die Gruppierung könne auch trotz nicht sichtbarer traditioneller Vereinsstrukturen verboten werden, so die Berliner Richter. Denn diese stelle sich im Internet und durch ihre Aktionen „als eine Vereinigung mit organisierter Willensbildung“ dar.
Die rechtsextreme Gruppierung wurde am 11. Juni 2012 vom damaligen brandenburgischen Innenminister Dietmar Woidke (SPD) verboten. „Die Vereinigung weist eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf und zeichnet sich durch ein aktiv-kämpferisches Vorgehen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung aus“, begründete Woidke damals das Verbot. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit seien zentrale Motive von anti-demokratischen Aktionen und dem Internetauftritt der Neonazis gewesen.
Die Verbotsverfügung ging mit einem Großeinsatz der Polizei mit 260 Beamten einher. Die Wohnungen von 27 Mitgliedern und der Vereinstreff in Cottbus wurden durchsucht. Dabei stellte die Polizei PCs, Bargeld, Kamera-Ausrüstungen sowie T-Shirts mit Aufdrucken wie „Freiheit statt Demokratie“ sicher.
Das OVG bestätigte das Verbot der rechtsextremen Vereinigung. Zweck und Tätigkeit der „Widerstandsbewegung“ richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Verein propagiere „eine mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbare Rassenlehre“. Auch würden Repräsentanten des Nationalsozialismus wie Rudolf Hess verherrlicht.
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