Reiseveranstalter dürfen Flugzeiten nicht beliebig ändern
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Karlsruhe (jur). Reiseveranstalter dürfen vorab angegebene Flugzeiten nicht beliebig ändern. Dies verstößt gegen Treu und Glauben und ist den Reisenden nicht zumutbar, urteilte am Dienstag, 10. Dezember 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: X ZR 42/13). Danach sind Änderungen nicht ohne sachlichen Grund und nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zulässig.
Damit verwarf der BGH Vertragsklauseln des Reise-Veranstalters TUI. Sie besagen, dass Informationen über Flugzeiten durch die Reisebüros unverbindlich sind und dass TUI die Zeiten mit Zusendung der Reiseunterlagen neu festsetzen kann.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt dies für unzulässig und klagte.
Der BGH gab den Verbraucherschützern nun recht. Reiseveranstalter dürften sich fest zugesagten Flugzeiten nicht einfach entziehen. „Voraussichtliche“ Flugzeiten müssten zwar nicht exakt eingehalten werden, seien aber ebenfalls nicht völlig beliebig. Ansonsten verliere die Pflicht der Veranstalter, voraussichtliche Zeiten anzugeben, jeden Sinn.
Reisende hätten ein berechtigtes Interesse an Planungssicherheit. Sie könnten erwarten, dass der Veranstalter den „aus den vorläufigen Angaben ersichtlichen Zeitrahmen“ nicht vollständig aufgibt, urteilte der BGH. Danach dürfte ein Flug beispielsweise wohl nicht vom helllichten Tag mitten in die Nacht verlegt werden. Zudem dürften Reisezeiten nur abgeändert werden, wenn „hierfür ein sachlicher Grund vorliegt“.
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