INTERNETRECHT
Reputationsrecht – Jameda erneut vor Gericht
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Die Online-Bewertungsplattform für Ärzte, Jameda.de, muss vor dem Landgericht München I erneut eine Niederlage einstecken. Das Gericht hat drei Ärzten einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch zugesprochen, da die Ausgestaltung der Plattform teilweise unzulässig sei und diese daher die Stellung als „neutraler Informationsvermittler“ verlasse.
Vermehrte Klagen gegen Basisprofile
Jameda.de ist eines der größten Ärzteplattformen in Deutschland. Es werden nicht nur Ärzteinformationen bereitgestellt, sondern auch Bewertungen abgegeben. So können Patienten untereinander Informationen austauschen. Auf der Plattform wird zwischen kostenlosen Basisprofilen und kostenpflichtigen Premium-Profilen unterschieden. Die Basisprofile werden dabei auch ohne Einverständnis der jeweiligen Ärzte angelegt.
In jüngster Vergangenheit wehrten sich immer mehr Ärzte gegen ihre Basisprofile, die ohne ihr Einverständnis angelegt worden waren. Sie wollen dort nicht geführt werden und begehren die Löschung ihrer Profile.
Vor dem Oberlandesgericht Köln konnten vergangenen Monat zwei Ärzte einen Erfolg gegen Jameda erzielen. Hier hatten die Richter einen Löschungsanspruch auf Grundlage der DSGVO zugesprochen (Urteil vom 14.11.2019; Az.: 15 U 89/19; 15 U 126/19). Nun hat auch das Landgericht München I dem Verlangen dreier Ärzte entsprochen. Auch hier entschied das Gericht, dass Jameda die Profile löschen muss.
Basisprofile werden als „Werbeplattformen“ benutzt
Die Münchener Richter urteilten, dass die Ausgestaltung der Plattform teilweise unzulässig sei. Insbesondere beanstandete das Gericht, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte "Expertenratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Premium-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden. Dieser wesentliche Unterschied zwischen den kostenlosen und den kostenpflichtigen Profilen führe dazu, dass das Interesse der Internetnutzer auf den Verfasser des Artikels und damit auf einen zahlenden Kunden von Jameda gelenkt werde. Zudem erwecke die Bezeichnung als „Experte“ den Eindruck besonderer Qualifikationen und Kompetenzen. Im Ergebnis werde den zahlenden Ärzten damit ein „verdeckter Vorteil“ eingeräumt. Auf dem Rücken der Basisprofile erhalten diese somit vermehrt Aufmerksamkeit – die Basisprofile werden als „Werbeplattform“ benutzt. Dies müsse ein Arzt aber ohne sein Einverständnis nicht dulden, so die Einschätzung des Gerichts.
Jameda kein „neutraler Informationsvermittler“ mehr
Solange Jameda allein dem Informationsaustausch zwischen potentiellen Patienten diene, erfülle die Plattform eine gesellschaftliche gewünschte Funktion und sei daher auch erlaubt. Doch durch die teilweise unzulässige Ausgestaltung der Seite verlasse das Portal seine Position als „neutraler Informationsvermittler“.
Auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehe den klagenden Ärzten daher ein Löschungsanspruch gegen Jameda zu (Urteil vom 06.12.2019; Az.: 25 O 13978/18; 25 O 13979/18; 25 O 13980/18).
Weitere Informationen zum Reputationsrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement.html