VERKEHRSRECHT
Restwert-Ermittlung nach Unfall: Geschädigter muss kein Marktforscher sein
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KOBLENZ (DAV). Ein Unfallgeschädigter muss sich bei der Restwert-Ermittlung seines beschädigten Autos nur an dem ihm zugänglichen allgemeinen Markt seiner Umgebung orientieren. Er ist nicht verpflichtet, zu Gunsten der gegnerischen Versicherung besondere Anstrengungen zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebots beispielsweise durch eine Internet-Recherche vorzunehmen.
Auf diese, an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angelehnte Entscheidung des Landgerichts Koblenz haben die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hingewiesen. Das Gericht billigte diese Grundsätze auch Sachverständigen zu, die im Interesse ihrer Auftraggeber tätig werden. Hintergrund ist in aller Regel die Frage, zu welchem Preis das Unfallfahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung gegeben werden kann oder welcher Preis bei seriösen Gebrauchtwagenhändlern in der Umgebung zu erzielen ist.
Das Gericht erteilte damit dem Versuch von Seiten der Versicherer eine Absage, als Maßstab auch den Sondermarkt der Verwertungsbetriebe und Restwerthändler einschließlich der elektronischen Restwertbörsen einzubeziehen. Lediglich im konkreten Einzelfall müsse eine Verwertungsmöglichkeit auf dem Sondermarkt wahrgenommen werden - dann, wenn die Versicherung dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweise und ihm ein bindendes Angebot vorlege, das für ihn ohne zusätzlichen Aufwand und ohne Risiko akzeptabel sei. Die Initiative müsse aber von der Versicherung des Schädigers ausgehen.
Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Rechte durchsetzen kann.
Landgericht Koblenz
Urteil vom 29. September 2004
Aktenzeichen: 12 S 123/04
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im DAV