STEUERRECHT
Rückforderung überzahlter Steuern in Spanien
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2009 für Recht erkannt, dass die Besteuerung von Nicht – Residenten in Spanien hinsichtlich der Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien gegen europäische Recht verstößt. In der Folge konnten wir für viele Mandanten Steuerrückzahlungen erwirken. Eine aktuelle Entscheidung des Tribunal Supremo zur Steuerklasse bei Erwerb durch einen verschwägerten Verwandten und die zu erwartende Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der spanischen Erbschaftsteuer mit europäischem Recht geben Anlass, das Verfahren zur Rückerstattung von überzahlten Steuern kurz darzustellen.
Nach Art. 227.2 und 3 des allgmeinen Abgabengesetzes (“LGT”) kann ein Antrag im Verwaltungsweg auf Erstattung überzahlter Steuer gestellt werden („reclamación económico-administrativa”).
Zuständig für Steuern, die an den spanischen Staat abgeführt wurden, ist das Tribunal Economico Administrativo Central (“TEAC”).
Zuständig für Steuern, die an eine Autonome Gemeinschaft abgeführt wurden, ist Tribunal Economico-Administrativo Regional (“TEAR”).
Die Verwaltung erhebt keine Gebühren für die Bearbeitung des Antrags.
Die Entscheidung wird durch einen unabhängiger Kollegialorgan getroffen, dessen Mitglieder Fachexpertise in dem Bereich besitzen. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Steuererhebung tatsächlich zu Unrecht erfolgt ist. Nach Art. 66 LGT ist eine Erstattung nach Ablauf von 4 Jahren ausgeschlossen. Die Frist läuft nach Art. 67 LGT in der Regel ab Ende der Selbstveranlagungsfrist.
Wir dem Antrag nicht stattgegeben, ist der Gerichtsweg eröffnet.
Fazit: Im Hinblick auf die Entscheidung des Tribunal Supremo zur Steuerklasse bei Erwerb durch einen verschwägerten Verwandten empfehlen wir schon jetzt zu prüfen, ob eine Erstattung in Betracht kommt. Im Hinblick auf die angekündigte Klage gegen Spanien vor dem EuGH wegen der diskriminierenden Besteuerung von Nicht – Residenten, empfehlen wir den weiteren Verfahrensgang im Auge zu behalten. Hierzu empfiehlt es sich unseren kostenlosen Newsletter zu bestellen, der Sie über den weiteren Ablauf und eine mögliche Rückerstattung auf dem Laufenden hält.