INTERNETRECHT
Rückzahlung von illegalen Online-Glücksspiel-Einsätzen
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Köln (jur). Spielerinnen und Spieler von in Deutschland illegalen Online-Glücksspielen können ihre Einsätze vom Glücksspielanbieter wieder zurückfordern. Ist das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten, sei der Spielvertrag nichtig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Montag, 14. November 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 19 U 51/22). Die Kölner Richter bezogen sich hier auf den früheren, bis zum 30. Juni 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag. Ähnlich hatte zuvor auch schon das OLG München entschieden.
Im konkreten Fall hatte der aus Nordrhein-Westfalen stammende Kläger über 50.000 Euro für Online-Glücksspiele ausgegeben. Der Mann spielte „Poker“ und „Black Jack“ bei Glücksspielanbieter mit Sitz im europäischen Ausland. Während dort das Glücksspiel im Internet erlaubt war, war dies in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein verboten. Da dem Mann Fortuna nicht hold war, forderte er seine Spieleinsätze wieder zurück.
Das OLG stellte in seinem Urteil vom 31. Oktober 2022 fest, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch hat. Hier sei auch deutsches Recht anzuwenden. Online-Glücksspiele seien nach dem damaligen Glücksspielstaatsvertrag mit Ausnahmen von Bewohnern in Schleswig-Holstein verboten gewesen. Damit sei der zwischen dem in Nordrhein-Westfalen lebenden Kläger und dem im EU-Ausland ansässigen Glücksspielanbieter geschlossene Spielvertrag von Anfang an nichtig gewesen.
Richte sich ein gesetzliches Verbot nur an einen Vertragspartner, sei zwar regelmäßig von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen. Dies sei beim Online-Glücksspiel aber anders. Denn andernfalls würde der Zweck des Glücksspielverbots, die Spielsucht zu bekämpfen und den Jugendschutz zu gewährleisten, nicht erreicht.
Hier habe der Glücksspielanbieter mit seinem Internetauftritt den Anschein von Legalität geweckt. Von einem juristischen Laien könne nicht erwartet werden, dass er das Internet-Glücksspielverbot im damaligen Glücksspielstaatsvertrag kennt. Leichtfertiges Handeln sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Daran ändere auch nichts, dass der Glücksspielanbieter in seiner Werbung in einem schnell gesprochenen Hinweis oder einer kurzen Texteinblendung sein Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein gerichtet hat.
Dort war, anders als in den anderen 15 Bundesländern, das Internet-Glücksspiel erlaubt. Eine allgemeine Bekanntheit des sonst geltenden generellen Verbots von Online-Glücksspielen in Deutschland lasse sich daraus nicht herleiten.
Mittlerweile haben die Bundesländer zum 1. Juli 2021 einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geschlossen. Nun sind Online-Sportwetten und virtuelle Spielhäuser legal, wenn die Glücksspielanbieter über eine deutsche Glücksspiellizenz verfügen. Allerdings sind die Spieleinsätze zum Schutz der Spieler gedeckelt. Sie können maximal 1.000 Euro monatlich auf ihr Spielkonto einzahlen.
Ähnlich hatte am 20. September 2022 auch das OLG München entschieden (Az.: 18 U 583/22; JurAgentur-Meldung vom 31. Oktober 2022). Danach können Spieler ihre Einsätze sogar dann zurückverlangen, wenn sie von der Illegalität des Spiels wussten. Anderes könne allerdings dann gelten, wenn Spieler es gezielt auf ein vermeintlich risikoloses Glücksspiel angelegt hatten.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock