Rundfunkbeitrag in der Regel weiterhin bargeldlos
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Leipzig (jur). Der Rundfunkbeitrag muss in der Regel weiterhin bargeldlos gezahlt werden. Bürgern, die kein Girokonto eröffnen können, müssen die Sender allerdings eine Barzahlung ohne Mehrkosten ermöglichen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei am Donnerstag, 28. April 2022, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag (Az.: 6 C 2.2 und 6 C 3.2). Der ausnahmslose Ausschluss der Barzahlung beim Hessischen Rundfunk verstoße gegen EU-Recht und das Gleichheitsgebot.
Die zwei Kläger aus dem Rhein-Main-Gebiet hatten sich geweigert, den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag über ihre Konten zu zahlen. Sie verwiesen auf das Bundesbankgesetz und auf Europarecht. Danach seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Daraus folge, dass Barzahlungen nicht abgelehnt werden dürften.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatte die Klagen abgewiesen (Urteile und JurAgentur-Meldung vom 13. Februar 2018, Az.: 10 A 2929/16 und 10 A 116/17). Das Bundesverwaltungsgericht legte den Streit dann aber dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Auch die Luxemburger EU-Richter betonten, dass Euro-Banknoten ein gesetzliches Zahlungsmittel sind, das in der Regel nicht abgelehnt werden darf; bei einer besonders großen Zahl an Zahlungspflichtigen könne aber auch der alleinige bargeldlose Geldverkehr gerechtfertigt sein, wenn Zahlungspflichtigen ohne Konto andere Wege möglich sind (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 26. Januar 2021, Az.: C-422/19 und C-423/19).
Das Bundesverwaltungsgericht verstand dies nun zwar als „grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von Euro-Bargeld“. Ausnahmen seien gerade in der Massenverwaltung aber möglich.
Hier habe der Hessische Rundfunk die bargeldlose Zahlung vorgeschrieben, um Verwaltungskosten zu sparen und die Zahlung des Rundfunkbeitrags effizient durchsetzen zu können. Dis sei im öffentlichen Interesse im Grundsatz gerechtfertigt, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Allerdings verlange EU-Recht eine Ausnahme für Zahlungspflichtige, die nicht über ein Girokonto verfügen. Den Hinweis des Hessischen Rundfunks auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einer Bank ließen die Leipziger Richter nicht gelten. Die damit verbundenen Kosten seien für die Betroffenen viel zu hoch. Dies sei daher auch mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Bis der Sender eine entsprechende Zahlungsmöglichkeit geschaffen hat, darf er die bisherigen Regeln im Grundsatz aber weiter anwenden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Voraussetzung sei, dass er schon jetzt „solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht“.
Die Kläger konnten sich darauf nicht berufen, weil sie jeweils über ein Girokonto verfügen. Daher wies das Bundesverwaltungsgericht ihre Klagen ab.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock