Russischer Staatssender RT France darf nicht weiter senden
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Luxemburg (jur). Die wegen des Ukraine-Krieges vom EU-Rat beschlossenen Sanktionen gegen Russland und das darin enthaltene vorläufige Sendeverbot für das von Russland finanzierte Auslandsfernsehprogramm „RT“ gelten vorerst weiter. Marc van der Woude, Präsident des erstinstanzlichen Gerichts der Europäischen Union (EuG) wies mit Beschluss vom 30. März 2022, den Antrag von „RT France“ auf Nichtigerklärung des vorläufigen Sendeverbotes ab (Az.: T-125/22 R).
Der EU-Rat hatte am 1. März 2022 wegen des Angriffs Russlands auf die Ukraine unter anderem beschlossen, die Sendeaktivitäten der „staatlichen Desinformationskanäle Russia Today und Sputnik“ in der gesamten EU vorläufig auszusetzen. Die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, sagte dazu: „Wir werden diesen Sprachrohren des Kreml nicht länger gestatten, ihre toxischen Lügen zu verbreiten, um Putins Krieg zu rechtfertigen und zu versuchen, unsere Union zu spalten“.
RT France wollte daraufhin beim EuG mit einer einstweiligen Anordnung das Aussetzen seiner Sendetätigkeiten für nichtig erklären lassen. Die Maßnahmen würden „dramatische“ wirtschaftliche, finanzielle und menschliche Folgen nach sich ziehen, klagte der Sender. Mit dem Sendeverbot gehe eine „schwere Rufschädigung“ einher, da RT France als ein Medium unter ständiger und ausschließlicher Kontrolle des russischen Staates dargestellt werde.
Es werde ein unwiederbringlicher Schaden verursacht. Solch eine vollständige und dauerhafte Behinderung eines Informationsdienstes sei in demokratischen Gesellschaften als besonders schwerwiegend anzusehen.
Doch van der Woude wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Solch ein Antrag könne nur bei besonderer Dringlichkeit und bei einem „schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erfolgreich sein. RT France habe dies aber nicht belegt.
Die sozialen Auswirkungen der Sanktionen auf die Mitarbeiter von RT France habe der Sender nicht dargelegt. Auch der irreparable finanzielle Schaden sei nur behauptet worden. Der Sender habe keinerlei Angaben über seine finanzielle Situation gemacht. Sollte RT France im Hauptverfahren recht bekommen, könne ihm immer noch Schadenersatz gezahlt werden.
Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bestehe auch nicht darin, einen bereits erlittenen Schaden wiedergutzumachen. Dies sei Sache des Hauptverfahrens. Inwieweit das für RT France geltende vorläufige Sendeverbot „den demokratischen Charakter der europäischen Gesellschaft“ beeinträchtigen würde, sei ebenfalls unklar.
Letztlich falle die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des EU-Rates aus, so van der Woude. Dieser ziele mit den Maßnahmen darauf ab, „die Mitgliedstaaten vor Desinformations- und Destabilisierungskampagnen zu schützen, die von den unter der Kontrolle der russischen Führung stehen Medien durchgeführt werden und die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union vor dem Hintergrund einer militärischen Aggression gegen die Ukraine gefährden würden“.
Bei RT France gehe es dagegen nur um die Interessen einer privatwirtschaftlichen Gesellschaft, deren Haupttätigkeit vorübergehend untersagt ist. Wegen der außergewöhnlichen Umstände will das EuG das Hauptsacheverfahren beschleunigt entscheiden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock