ARBEITSRECHT
RWE in Essen verhandelt mit Betriebsrat weiteren Stellenabbau. Was sollten die Arbeitnehmer von RWE beachten?
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen
Nach Berichten der Financial Times Deutschland plant RWE einen verschärften Sparkurs. Über mögliche Folgen für die Belegschaft, insbesondere über die Zahl der in Wegfall geratenden Arbeitsplätze werde derzeit mit den Betriebsräten verhandelt.
Für die betroffenen Arbeitnehmer besteht kein akuter Handlungsbedarf, da derzeit noch völlig unklar ist, welche Arbeitnehmer in welchem Umfang vom Stellenabbau betroffen sein werden. Sicherlich wird aber der eine oder andere Arbeitnehmer über einen „freiwilligen“ Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber nachdenken. Was ist hierbei zu beachten?
Kündigungsfrist einhalten
Grundsätzlich müssen auch Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung die für sie gültigen Kündigungsfristen einhalten. Diese ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Gesetz (§ 622 BGB). Sicherlich kann man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei einem ohnehin geplanten Stellenabbau über die eine oder andere Kündigung erfreut sein wird. Er spart dann gegebenenfalls später Abfindungen. Das muss aber nicht immer der Fall sein.
Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen vorzeitiger Beendigung schwer durchsetzbar
Pocht der Arbeitgeber auf Einhaltung der Kündigungsfrist, macht sich der Arbeitnehmer unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. In der Praxis ist die Geltendmachung derartiger Schadensersatzansprüche eher selten. Der Arbeitgeber hat regelmäßig Schwierigkeiten darzulegen, welcher Schaden ihm durch den vorzeitigen Abbruch der Arbeit entstanden ist. Argument zu Gunsten des Arbeitnehmers: Der Arbeitsnehmer hätte auch krank werden können. Dann hätte der Arbeitgeber auch ohne ihn zurechtkommen müssen. Vor diesem Hintergrund fehlt regelmäßig die Kausalität der vorzeitigen Beendigung für den eingetretenen Schaden. Diese ist aber Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Arbeitgeber.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen
Arbeitnehmer die planen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen, sollten die möglicherweise mit der Aufhebungsvereinbarung einhergehende Nachteilen (Sperrzeit, Steuer, Anrechnung auf das Arbeitslosengeld) einkalkulieren. Eine Anrechnung der Abfindungszahlung auf das Arbeitslosengeld wird vermieden, wenn im Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Eine Sperrzeit (bedeutet unter anderem drei Monate kein Arbeitslosengeld) lässt sich vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag nach einer betriebsbedingten Kündigung vor Gericht geschlossen wird. Steuerliche Nachteile können unter Umständen abgemildert werden, wenn die Abfindung in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen zufließt.
Essen, den 7.2.2012
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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