ARBEITSRECHT
Sachgrundlose Befristung: 2 Jahre und ein Tag sind zu viel
Autor: Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. - Rechtsanwalt
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.04.2019 zum Aktenzeichen 3 Sa 1126/18 entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung für zwei Jahre und einen Tag ein Tag zu viel ist.
Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.08.2019 ergibt sich:
Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016.
In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016.
Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.01.2017 als solcher.
Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert.
Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.
Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung.
Diese Begehren waren vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.
Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist unwirksam. Diese ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit war. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen.
Der Zwei Jahres Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreiseführt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.