KOMMUNALRECHT
Sanierungssatzungen nur mit Gebietsbezug zulässig
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Mannheim (jur). Sogenannte Sanierungssatzungen einer Kommune müssen immer auf Verbesserungen des gesamten Satzungsgebiets abzielen. Es ist daher nicht zulässig, gezielt einzelne Gebäude in ein Sanierungsgebiet einzubeziehen, nur um deren Funktion – hier als Gaststätte – zu erhalten, urteilte am Donnerstag, 15. Oktober 2015. der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim (Az.: 8 S 2537/13).
Damit erklärte er die Änderung einer Sanierungssatzung der württembergischen Gemeinde Herbertingen für unwirksam. Die rund 50 Kilometer nördlich des Bodensees gelegene Gemeinde hat knapp 4.800 Einwohner, davon fast 3.100 im Kernort Herbertingen.
Mit der Änderungssatzung vom September 2013 wurden wenige einzelne Gebäude in das bereits bestehende Satzungsgebiet „Ortskern III“ einbezogen.
Dagegen wehrt sich der Besitzer eines der betroffenen Häuser. Dieses war früher als Gaststätte genutzt worden, stand im Zeitpunkt der Verabschiedung der Veränderungssatzung aber leer. Der Besitzer plante, das Haus als Asylbewerberunterkunft an den Landkreis Sigmaringen zu vermieten. Er meint, sein Gebäude sei nur deswegen in das Sanierungsgebiet einbezogen worden, um die Asylbewerberunterkunft zu verhindern.
Der VGH erklärte die Änderungssatzung nun für unwirksam, befasste sich mit den möglichen Motiven des Gemeinderats dabei allerdings nicht. Zur Begründung verwiesen die Mannheimer Richter auf die Vorgaben des Baugesetzbuchs. Danach müsse sich die städtebauliche Sanierung immer auf das gesamte Sanierungsgebiet beziehen. Das von der Gemeinde verfolgte Sanierungsziel „Erhaltung der Funktion des Gebäudes des Antragstellers als Gasthaus“ sei daher unzulässig.
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