MIETRECHT
Schadenersatz für nicht pünktlich verfügbare Bahntrassen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Schadensersatz © Marcus Hofmann - stock.adobe.com
Frankfurt/Main (jur). Die Deutsche Bahn kann zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn sie einem privaten Eisenbahnunternehmen die Nutzung einer Trasse nicht zur vereinbarten Zeit ermöglicht. Es handelt sich dann um einen „Mangel der Mietsache“, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 6. Februar 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 2 U 88/219). Danach gibt es Beweiserleichterungen für das private Eisenbahnunternehmen, wenn die Bahntochter DB Netz AG sich intern die Verantwortlichkeit selbst zurechnet.
Das klagende private Bahnunternehmen hatte von einem Zweckverband den Auftrag zur Bedienung bestimmter Nahverkehrsstrecken erhalten. Vertraglich war vereinbart, dass Verspätungen zu einer Kürzung der Vergütung führen.
Für die Jahre 2016 und 2017 macht das Eisenbahnunternehmen zumindest teilweise die DB Netz AG für die Verspätungen verantwortlich. Der Netzbetreiber habe die Trassen nicht zu den vereinbarten Terminen bereitgestellt. Das Privatunternehmen verlangt daher Schadenersatz für Vergütungskürzungen in Höhe von 560.000 Euro.
Hierzu urteilte nun das OLG Frankfurt, dass im Grundsatz ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen kann. Das Privatunternehmen habe die Bahntrassen gemietet. Seien diese nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nutzbar, sei dies ein „Mangel der Mietsache“. Allerdings müsse das Privatunternehmen nachweisen, dass die DB Netz AG für diesen Mangel verantwortlich ist.
Intern führt die DB Netz AG ein Kodiersystem mit an die hundert Gründen für Verspätungen. Rechne sich danach die Bahn die Verspätung selbst zu, kehrt sich nach dem Frankfurter Urteil die Beweislast um. Dann müsse die Bahn beweisen, dass sie im Einzelfall doch nicht die Schuld trägt.
Im Streitfall traf eine solche Kodierung auf einen Teil der Schadenersatzforderungen in Höhe von 60.000 Euro zu. Weil die DB Netz AG dem nicht mehr widersprochen hat, müsse sie in dieser Höhe Schadenersatz leisten, urteilte das OLG Frankfurt.
Für den Großteil der Schadenersatzforderungen machte danach die Bahn aber externe Ursachen verantwortlich, etwa eine extreme Wetterlage. Hier habe das private Bahnunternehmen nicht nachweisen können, dass die Kodierungen falsch sind oder die Bahn dennoch verantwortlich sei. In diesen Fällen müsse die DB Netz AG daher keinen Schadenersatz leisten, so das OLG in seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 3. Februar 2023.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock