SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Schadenersatz für vom Reiseveranstalter abgesagten Urlaub
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Karlsruhe (jur). Sagen Reiseveranstalter eine bereits vereinbarte Reise ab, haben die Reisenden neben der Rückerstattung bisheriger Zahlungen auch einen Anspruch auf Entschädigung. Diese muss aber nicht automatisch so hoch sein wie der Reisepreis, urteilte am Dienstag, 29. Juni 2018, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: X ZR 94/17). Danach fällt die Entschädigung aber umso höher aus, je kurzfristiger die Absage erfolgt.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt zum Preis von 5.000 Euro gebucht. Erst drei Tage vor Beginn sagte der Veranstalter die Reise komplett ab. Kurzfristig buchte das Paar Flüge nach Florida und machte dort eine Rundreise mit einem Mietwagen. Die Gesamtkosten waren 890 Euro höher als die der Kreuzfahrt.
Mit ihrer Klage verlangten die Eheleute ihr Geld zurück und zusätzlich Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Anspruch auf Schadenersatz
Nach bisheriger Rechtsprechung besteht Anspruch auf Schadenersatz in nochmals voller Höhe des Reisepreises, wenn gravierende Mängel den Urlaubern ihre Reise komplett vermiest haben. Die Eheleute meinten, dem sei die komplette Absage vergleichbar.
Der BGH sah dies jedoch anders. Schließlich blieben bei einer kompletten Absage die freien Tage erhalten und könnten anders genutzt werden. Dies habe hier das Ehepaar mit seiner Florida-Reise ja auch getan. Letztlich komme es auf die Art der alternativen Nutzung aber nicht an.
Rückerstattung des Reisepreises
Weiter betonten die Karlsruher Richter, dass es bei Reisemängeln oder wie hier einer abgesagten Reise nicht um eine „zweite Rückerstattung des Reisepreises“ gehe, sondern um eine Entschädigung der mit Mängeln oder einer Absage verbundenen Nachteile. Bei einer abgesagten Reise müsse die Entschädigung umso höher ausfallen, je kurzfristiger die Absage erfolgt.
Im konkreten Fall hatten die Vorinstanzen eine Entschädigung von 3.685 Euro festgesetzt, 73 Prozent des Reisepreises. Dies sei wegen der besonders kurzfristigen Absage angemessen, befand auch der BGH. Danach kann das Ehepaar dann aber nicht auch noch zusätzlich Ersatz der Mehrkosten der Floridareise verlangen. Denn hierbei habe es sich um eine alternative Reise gehandelt und nicht um einen Versuch, Mängel einer angetretenen Reise zu beseitigen.
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