INTERNATIONALES RECHT
Scheidung in Bosnien und Herzegowina
Autor: Rechtsanwalt Alma Prnjavorac - Rechtsanwältin
Scheidung in Bosnien und Herzegowina
Die Ehescheidung kann von beiden Ehepartnern beantragt werden, insofern ihre Beziehung schwer und dauerhaft beschädigt ist. Für die Entscheidung einer Klage bei Ehescheidung ist das Amtsgericht, wo die Ehe geschlossen wurde oder das Amtsgericht, wo die Ehepartner ihre letzte gemeinsame Wohnhaft hatten zuständig.
Im Fall, dass einer der Ehepartner eine andere Staatsbürgerschaft hat oder Wonhaft in einem anderen Land, ist diese Problematik mit dem Gesetz über die Lösung von Streitigkeiten und den Vorschriften anderer Länder in bestimmten Situationen („Amtsblatt SFRJ“ Nr.:43/082 und 72/82) geregelt.
Artikel 35.
Für die Ehescheidung ist das Recht des Landes ausschalggebend, dessen Staatsbürgerschaft beide Ehepartner im Moment des Einreichens der Scheidungklage, besitzen. Wenn die Ehepartner verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen, ist für die Ehescheidung das komulative Recht beider Länder ausschlaggebend. Wenn die Ehe nach dem durch Abs. 2. dieses Artikels bestimmten Rechts nicht geschieden werden könnte, wäre für die Ehescheidung das Recht Bosnien und Herzegowinas federführend, insofern ein Ehepartner im Moment des Einreichens der Scheidungsklage Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hatte. Wenn ein Ehepartner bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, aber keine Wohnhaft in Bosinen und Herzegowina hat, könnte die Ehe nicht nach dem im Abs. 2. bestimmten Recht dieses Artikels geschieden werden, für die Ehescheidung ist dann das Recht Bosnien und Herzegowinas ferderführend.
Artikel 36.
Für persönliche und rechtliche Eigentumsverhältnise der Ehepartner ist das Recht des Landes ferderführend, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen. Wenn die Ehepartner verschiedene Staatsbürgerschaften besitzen, ist das Recht des Landes ferderführend, wo ihre Wohnhaft ist. Insofern die Ehepartner weder die gleiche Staatsbürgerschaft haben noch ihr Wohnsitz im gleichen Land ist, ist das Recht des Landes ausschlaggebend, wo ihre letzte gemeinsame Wohnhaft war. Wenn dieses Recht nicht bestimmt werden kann nach Abs. 1. bis 3. dieses Artikels wird das Recht Bosnien und Herzegowinas angewendet.
Artikel 37.
Für vertraglich festgehaltene Eigentumsverhältnise der Ehepartner ist das Recht anzuwenden, das im Moment der Vertragsschlieβung für persönliche und gesetzliche Verhältnise maβgebend war. Wenn das im Absatz 1. bestimmte Recht dieses Artikels vorsieht, dass Ehepartner das Recht, das für den Eheeigentumsvertarg maβgebend ist, wählen können, ist dann dieses ausgewählte Recht anzuwenden.
Artikel 38.
Wenn die Ehe ungültig ist oder beendet für persönliche und gesetzliche Eigentumsverhältnise ist, ist das nach Artikel 36. bestimmte Recht dieses Gesetzes maβgebend. In Fällen wie im Artikel 36. dieses Gesetzes angeführt für vertraglich festgesetzte Eigentumsverhältnise der Ehepartner ist das im Artikel 37. bestimmte Recht dieses Gesetzes ausschlaggebend.
Artikel 61.
Das Gericht Bosnien und Herzegowinas ist für folgendes zuständig: Bestätigung der Egsistenz einer Ehe, für das Annuliere von Eheschlieβungen oder Ehescheidungen auch wenn der Angeklagte keine Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hat und zwar:
1) wenn beide Ehepartner bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, abgesehen davon, wo sie ihre Wonhnhaft haben, oder
2) wenn der Kläger bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist und seine Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina ist, oder
3) wenn die Ehepartner ihre letzte Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hatten und der Kläger im Moment des Einreichens der Klage sein Aufenthaltsort oder Wohnhaft Bosnien und Herzegowina ist. Wenn der angeklagte Ehepartner ein bosnisch-herzegowiniascher Staatsbürgers ist und seine Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hat, liegt die Zuständigkeit ausschlieβlich beim Gericht Bosnien und Herzegowinas.
Artikel 62.
Das bosnisch-herzegowinische Gericht ist nach Artikel 61. dieses Gesetzes ebenfalls zuständig, wenn die Ehepartner ausländische Staatsbürger sind, die ihre letzte gemeinsame Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hatten oder wenn der Kläger seine Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hat aber nur dann wenn der Angeklagte einwilligt, dass das bosnisch-herzegowinische Gericht darüber urteilen kann und wenn es nach Vorschrift des Landes, dessen Staatsbürgerschaft die Ehepartner besitzen, diese Zuständigkeit erlaubt ist.
Rechtsanwalt Prnjavorac
Bosnien und Herzegowina
https://advokat-prnjavorac.com/rechtsanwalt/