EINKOMMENSTEUERRECHT
Schenkung unter Ehegatten: Steuerrechtlicher Spendenabzug möglich?
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst mit seiner Entscheidung zum Spendenabzug bei Schenkungen unter Ehegatten eine steuerrechtliche Grundsatzentscheidung entwickelt. Die Richter haben sich dabei mit der grundlegenden Frage des Spendenbegriffes beschäftigt.
Finanzamt lehnt Abzugsfähigkeit ab
Wann ist eine Spende wirklich freiwillig und wie ist sie steuerlich zu beurteilen, wenn zuvor der verstorbene Ehemann den gespendeten Geldbetrag seiner Frau geschenkt hatte? Mit diesen Fragen hatte sich der BFH zu beschäftigen und hat nun mit seinem Urteil eine Entscheidung mit Grundsatzcharakter getroffen.
In dem Verfahren vor dem BFH hatte der kurze Zeit später verstorbene Ehegatte seiner Ehefrau 400.000 Euro geschenkt. Einen großen Teil davon gab di Ehefrau an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Dazu könnte sie durch eine Auflage sogar verpflichtet gewesen sein. Die Vereine stellten daraufhin Zuwendungsbestätigung auf den Namen der Frau aus, doch das zuständige Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Frau habe die Spenden nicht freiwillig getätigt, sondern sei aufgrund der Auflage des verstorbenen Ehemannes dazu verpflichtete gewesen. Eine freiwillige Spende, die einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist, sei daher nicht gegeben, so das Finanzamt.
In den Verfahren der Vorinstanzen hatten die Richter ebenfalls eine Abzugsfähigkeit der Spenden abgelehnt. Nun hatte der BFH die Frage der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Spende zu beurteilen und die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen festzustellen.
Grundsatzentscheidung der Richter
Die Richter am BFH stellten fest, dass ein Ehegatte auch dann eine Spende einkommenssteuerlich absetzen kann, wenn diesem der Geldbetrag zuvor von dem anderen Ehegatten geschenkt wurde. Zwingende Voraussetzung dafür sei aber, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung bestehe, eine Zahlung an eine gemeinnützige Tätigkeit weiterzuleiten. Die erforderliche Freiwilligkeit im Rahmen einer Spende sei nämlich auch dann zu bejahen, wenn der Spender zwar aufgrund des Schenkungsvertrages rechtlich verpflichtet sei, die Spende zu tätigen, dieser diese Verpflichtung aber freiwillig eingegangen ist, so der BFH (Urteil v. 15.01.2019; Az.: X R 6/17).
Das Verfahren wurde nun an die Vorinstanz zurückverwiesen, welche nun in der Sache zu klären hat, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Spendenauflage vorgelegen habe.
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