SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Schlechtes Arbeitsklima
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Zur Frage der Haftung für einen der Polizei gegenüber geäußerten Tatverdacht gegen einen Arbeitskollegen, der sich im nachhinein nicht bestätigt.
Kurzfassung
Ein Berufskollege darf einen Kollegen allenfalls dann einer Straftat verdächtigen, wenn er dafür überzeugende Gründe vorbringen kann. Wird das eingeleitete Strafverfahren später eingestellt, kann der Verdächtigte kein Schmerzensgeld von seinem Kollegen beanspruchen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Klage eines einer Straftat Bezichtigten auf Schmerzensgeld von 25.000 € bzw. 15.000 € gegen zwei Arbeitskollegen wurde abgewiesen. Beide hätten nicht unrechtmäßig gehandelt – hätten sie doch berechtigte Interessen wahrgenommen.
Sachverhalt
Zwischen den drei Berufskollegen bestanden schon seit längerem erhebliche Spannungen. Im Jahr 2002 leitete die Staatsanwaltschaft gegen einen der späteren Beklagten ein Strafverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften ein: In einem Briefkasten wurde eine Diskette mit pornographischem Datenmaterial gefunden – mit den Personalien dieses beklagten Kollegen. Eine weitere Diskette gleichen Inhalts fand man im Garten des anderen beklagten Berufsgenossen. Gleichzeitig beschädigte ein Unbekannter die Hausfassade seines Hauses mit Abbeizmittel. Auf Nachfrage der Polizei nach möglichen „Feinden“ benannten beide unabhängig voneinander ihren Arbeitskollegen. Beide Strafverfahren wurden später mangels Beweisen eingestellt. Der Kläger fühlte sich durch seine beiden Berufskollegen gemobbt, habe der geäußerte Tatverdacht doch jeglicher Grundlage entbehrt. Einziger Zweck sei gewesen, seinen beruflichen Aufstieg zu verhindern. Das gegen ihn zu Unrecht geführte Strafverfahren habe ihn schwer belastet. Die Beklagten hielten entgegen , sie hätten gerechtfertigt gehandelt.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab den Beklagten Recht. Die Bezichtigungen gegen den Kläger seien nicht einfach ins Blaue hinein erfolgt. Beide Beklagten hätten ihren Verdacht begründet und mit äußerster Vorsicht vorgebracht. So hätten zwischen den Arbeitskollegen Probleme sowohl am Arbeitsplatz als auch im Privatleben bestanden. Unter diesen Umständen sei der Tatverdacht nicht fernliegend gewesen. Die beklagten Kollegen hätten somit rechtens gehandelt.
Fazit
Ferdinand Raimund: „ Da streiten sich die Leut` herum, oft um den Wert des Glücks.“
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 16.06.2003, Az: 11 O 182/03; rechtskräftig)