SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Schmerzensgeld bei Rangelei unter Schülern?
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Zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruches nach einer Rangelei in der Schule
Kurzfassung
Wird ein Schüler bei einer Rangelei im Schulgebäude von einem Mitschüler verletzt, kann nur dann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn ihm die Verletzung vorsätzlich zugefügt wurde. Andernfalls ist der Anspruch - ebenso wie zwischen Angehörigen eines Betriebes - ausgeschlossen.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg. Weil von einem Verletzungsvorsatz des „Täters“ nicht auszugehen war, wurde die Klage des geschädigten Schülers auf 7.000,- DM Schmerzensgeld abgewiesen.
Sachverhalt
Zwischen dem 15-jährigen Kläger und seinem 16-jährigen Kontrahenten kam es während einer Unterrichtspause auf dem Flur des Schulgebäudes zu einer „tätlichen Auseinandersetzung“. Der spätere Beklagte versetzte dabei seinem Mitschüler von hinten einen Stoß, so dass der zu Boden stürzte. Mit üblen Folgen: beim Versuch, sich abzustützen, brach er sich die rechte Hand. Der Verletzte klagte Schmerzensgeld ein.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Das Landgericht wies seine Klage ab und führte zur Begründung aus, die beiden Schüler seien in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Vorfall sei auch „schulbezogen“, weise also den nötigen unmittelbaren Zusammenhang zum Schulbesuch auf. Die Haftung des Beklagten bestimme sich daher nach den gesetzlichen Regelungen über Ansprüche zwischen „Betriebsangehörigen desselben Unternehmens“. Und für die habe der Gesetzgeber – um Betriebs- oder Schulfrieden nicht durch Schmerzensgeldansprüche zu belasten – normiert, dass der Mitschüler nur bei Vorsatz hafte. Ein solcher Verletzungsvorsatz lasse sich aber nicht feststellen. Der Handbruch sei weder Folge eines gezielten Schlages oder Trittes noch eines besonders brutalen oder aggressiven Handelns gewesen. Außerdem sei ihm eine Rangelei vorausgegangen. Alles in allem Umstände, die für eine typisch jugendtümliche Verhaltensweise sprächen – von einem Mangel an Besonnenheit geprägt.
(Landgericht Coburg, Az: 12 O 297/01; Oberlandesgericht Bamberg, Az: 6 U 36/01; rechtskräftig)