ARZTRECHT
Schmerzensgeld nach Fehldiagnose „Hodenkrebs“
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Arzthaftungsrecht
Schmerzensgeld nach Fehldiagnose „Hodenkrebs“
Informationen zum Sachverhalt:
Der Kläger war Patient bei einem Facharzt für Chirurgie und ließ dort eine Sterilisation durchführen. Zwei Gewebeteile des Samenleiters wurden in einem Präparateglas in das Labor des beklagten Pathologen gesandt, um sie auf Krebsverdacht zu untersuchen. In seinem Untersuchungsbefund führt der beklagte Pathologe aus, die beiden Samenleiterteile hätten keine auffälligen Befunde ergeben, ein weiteres 0,5 cm langes „Samenleiterstück“ weise jedoch Tumorformationen und Tumornekrosen auf, woraus sich der ganz dringende Verdacht auf das Vorliegen eines malignen Hodentumors ergebe. Nach vielfältigen weiteren Untersuchungen in verschiedenen Krankenhäusern ergab sich aufgrund einer zwischenzeitlich eingeholten DNA-Analyse, dass das tumorverdächtige Gewebeteil gar nicht vom Kläger stammte. Der Kläger hat wegen der offensichtlichen Verwechslung von Gewebeproben im Labor des Beklagten 7.500,00 EUR Schmerzensgeld mit der Begründung verlangt, er habe ca. einen Monat in Todesangst gelebt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:
Der für Arzthaftungsfragen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Entscheidung des Landgerichts Würzburg, das die Klage abgewiesen hatte, abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 2.500,00 EUR Schmerzensgeld verurteilt.
Der Senat hat ausgeführt, dass im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patienten dem Arzt die grundsätzliche Pflicht obliege, den Patienten durch die Art und den Inhalt der Diagnosemitteilung nicht in unnötige Ängste zu versetzen und ihn nicht unnötig zu belasten. Diese Pflicht sei jedenfalls dann verletzt, wenn die eröffnete Diagnose objektiv falsch sei, für sie auch keine hinreichende Grundlage bestehe, sie den Laien auf eine schwere, unter Umständen lebensbedrohende Erkrankung schließen lasse und die Art und Weise der Mitteilung unter den gegebenen Umständen auch geeignet sei, den Patienten in psychischer Hinsicht schwer zu belasten. Diese Voraussetzungen seien jedenfalls dann erfüllt, wenn bei Verwechslung eines zu untersuchenden Gewebestückes und aufgrund von Fehlern im Untersuchungsbericht dem Patienten gleichwohl die - objektiv falsche - Diagnose „ganz dringender Verdacht des malignen Hodentumors“ mitgeteilt werde. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR für den erlittenen Schockschaden mit Angstzuständen, wobei der Senat dem Patienten bei der Beweisführung entsprechend den Regeln des Anscheinsbeweises hierfür keine zu hohen Anforderungen auferlegt hat.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2003,
Az.: 4 U 172/02 OLG Bamberg
I. Instanz: 11 O 918/02 Landgericht Würzburg