SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Schmerzensgeld über 125.000,00 € im Arzthaftungsprozess
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Ein jetzt sechsjähriges Kind aus dem Raum Bielefeld hat ein Krankenhaus und drei dort beschäftigte Ärzte, darunter die Chefärztin u.a. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen.
Das Kind war kurz nach seiner Geburt im Sommer 1996 wegen einer Fistel im Nabelbereich operiert worden. Dabei traten Komplikationen auf, die schließlich dazu geführt hatten, dass dem Kind das rechte Bein amputiert werden musste.
In einem Prozess vor dem Landgericht Bielefeld warf das Kind den behandelnden Ärzten vor, dass seine Eltern nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden seien. Auch sei ihm Wasserstoffsuperoxyd injiziert worden. Dies habe zu einer Gasembolie im Körper geführt und zu schwerstartigen arteriellen Durchblutungsstörungen beider Beine.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die Beurteilung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen gestützt. Dieser konnte ärztliche Behandlungsfehler nicht feststellen: Nach 1996 habe es ärztlichem Standard nicht widersprochen, bei derartigen Operationen Wasserstoffsuperoxyd zu injizieren. Der Sachverständige hatte in seiner schriftlichen Stellungnahme noch eine andere Meinung vertreten.
Die Berufung des Kindes vor dem Oberlandesgericht hatte jetzt ganz überwiegend Erfolg. Beraten durch einen anderen Sachverständigen hat der Senat festgestellt, dass die Verwendung von Wasserstoffsuperoxyd fehlerhaft gewesen sei. Das Krankenhaus und die beiden behandelnden Ärzte wurden zu einem Schmerzensgeld von 125.000,00 Euro verurteilt. Außerdem müssen sie dem Kind seinen künftigen materiellen Schaden (z.B. Behandlungskosten) und immateriellen Schaden (jetzt noch nicht absehbares Schmerzensgeld) ersetzen. Die Chefärztin haftet hingegen nicht, weil sie in die Operation des Kindes nicht eingebunden war und bei der Nachsorge keine Behandlungsfehler festgestellt wurden.
OLG Hamm, Az. 3 U 200/01, Urteil vom 28.10.2002