STAATS- UND ORGANISATIONSRECHT
Schöffenrichter müssen freiheitlich demokratischen Grundordnung anerkennen
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Dresden (jur). Erkennen ehrenamtliche Richter die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nicht an, haben sie auf der Richterbank nichts zu suchen. Ohne das Bekenntnis zur Bundesrepublik und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung muss der Schöffenrichter von seinem Amt enthoben werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 8. Dezember 2014 (Az.: 2(S) AR 37/14). Damit muss ein sogenannter „Reichsbürger“ sein Amt als ehrenamtlicher Richter abgeben.
In der Strafgerichtsbarkeit werden ehrenamtliche Richter alle fünf Jahre gewählt und müssen am Tag des Amtsbeginns mindestens 25 und nicht älter als 69 Jahre alt sein. Die Schöffen werden aus einer Vorschlagsliste der Gemeinde ausgewählt. Wird der Schöffe gewählt, muss er das Ehrenamt grundsätzlich annehmen.
Das Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden, beispielsweise bei schweren gesundheitlichen Beschwerden oder von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wie Ärzte, Pfarrer oder Justizbeschäftigte. Als ehrenamtlicher Richter haben Schöffen in einem Gerichtsverfahren genauso Stimmrecht wie hauptberufliche Richter.
Im jetzt vom OLG entschiedenen Fall hatte sich ein Mann zum Schöffen wählen lassen und auch den erforderlichen Eid mit dem Bekenntnis zur Bundesrepublik Deutschland geleistet.
Der Schöffe bezeichnete sich jedoch selbst als „Reichsbürger“. Diese lehnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat ab und meinen unter anderem, dass rechtlich gesehen Deutschland noch in den Grenzen von 1937 fortbesteht.
Er habe den Eid geleistet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, so der ehrenamtliche Richter, der selbst seine Entpflichtung beantragt hatte. Wegen der Ablehnung der Bundesrepublik habe er seinen Bundespersonalausweis zurückgegeben. Er weise sich stattdessen mit seinem Reisepass aus. Denn darauf sei der Adler - wie der Reichsadler - mit sieben Federn pro Schwinge abgebildet.
Auch der Vorsitzende der 4. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zweifelte an der Verfassungstreue des Schöffen und beantragte dessen Amtsenthebung.
Ein ehrenamtlicher Richter unterliege einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue, betonte nun auch das OLG. Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, müsse daher seines Amtes enthoben werden. Diese Voraussetzungen seien bei einem sogenannten „Reichsbürger“ erfüllt, da diese den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen wollen.
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