VERWALTUNGSRECHT
Schornsteinfeger-Bescheinigung: Streit gehört vor das Amtsgericht
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Streit um die Bescheinigung gehört ins Zivilgericht © KI-generiertes Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum der richtige Rechtsweg hier entscheidend ist
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht den Fall den Zivilgerichten zuordnet
- Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Diese Fehler sollten Betroffene vermeiden
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Welches Gericht ist für eine Schornsteinfeger-Bescheinigung zuständig?
- Warum ist nicht das Verwaltungsgericht zuständig?
- Was bedeutet öffentlich-rechtliche Streitigkeit?
- Ist jeder Streit mit einem Bezirksschornsteinfeger öffentlich-rechtlich?
- Kann gegen den Beschluss vorgegangen werden?
- Entscheidungsdaten
Wer im Zusammenhang mit Schornsteinfegerarbeiten eine Bescheinigung verlangt, könnte an das Verwaltungsgericht denken. Schließlich tritt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in bestimmten Bereichen auch hoheitlich auf. Für den Streit um eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist nach der Entscheidung aber nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Betroffen sind Fälle, in denen eine solche Bescheinigung gerichtlich durchgesetzt werden soll.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Streit um die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist nach dem Beschluss keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
- Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
- Der Rechtsstreit wurde an das zuständige Amtsgericht verwiesen.
- Entscheidend ist: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger handelt bei dieser Frage nicht in seiner hoheitlichen Eigenschaft.
- Gegen den Beschluss ist nach der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde möglich; genannt sind eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung, bestimmte Einlegungsorte und Vertretungsvorgaben.
Warum der richtige Rechtsweg hier entscheidend ist
Der praktische Konflikt ist einfach: Jemand möchte von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Bescheinigung erhalten. Wird diese nicht ausgestellt, stellt sich die Frage, vor welches Gericht der Streit gehört.
Der Kläger begehrte, wie im Verfahren klargestellt wurde, die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz durch den beklagten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Das Problem liegt im besonderen Rollenwechsel des Bezirksschornsteinfegers: Er kann in bestimmten Zusammenhängen hoheitlich tätig sein. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Streit mit ihm automatisch vor das Verwaltungsgericht gehört.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. August 2026 entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 29 K 9861/24 wurde an das Amtsgericht N. verwiesen.
Die Kernaussage lautet: Ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG betrifft nicht die hoheitliche Stellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Deshalb handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG.
Praktisch ist das wichtig, weil sich die Zuständigkeit danach richtet, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit oder eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt. In dem entschiedenen Fall führte die Einordnung zur Verweisung an das Amtsgericht.
Warum das Gericht den Fall den Zivilgerichten zuordnet
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, hängt nach der Begründung des Gerichts von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
Öffentlich-rechtlich ist ein Rechtsverhältnis insbesondere dann, wenn die prägenden Normen einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten. Das sah das Gericht hier nicht.
Der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung betrifft den Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht in seiner hoheitlichen Eigenschaft als Beliehener. Auch standen die Beteiligten nicht in einem hoheitlichen Verhältnis von Über- und Unterordnung zueinander.
Nach der Begründung betrifft die begehrte Bescheinigung vielmehr das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten. Dieses Verhältnis stand im Zusammenhang mit Arbeiten, die ausgeführt wurden beziehungsweise ausgeführt werden sollten. Es handelte sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Das Gericht verweist außerdem auf die seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts vorgesehene Zuordnung entsprechender Tätigkeiten zum Privatrecht. Vergleichbar sei die Einordnung von Streitigkeiten um die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Umsatzsteuergesetz, für die ebenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Für Betroffene bedeutet die Entscheidung: Geht es um die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, ist nach diesem Beschluss nicht automatisch das Verwaltungsgericht zuständig.
Nach der Entscheidung kommt es darauf an, ob die Streitigkeit aus einem privatrechtlichen Verhältnis folgt. In dem entschiedenen Fall führte dies zur Verweisung an das Amtsgericht.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass der Status eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers allein nicht genügt, um den Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen. Entscheidend ist, in welcher Rolle er im konkreten Rechtsverhältnis handelt.
Diese Fehler sollten Betroffene vermeiden
- Nicht allein auf die Amtsbezeichnung schauen: Auch ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger handelt nicht in jeder Situation hoheitlich.
- Den Rechtsweg nicht vorschnell wählen: Bei Streit um eine Bescheinigung kann nach dieser Entscheidung der Zivilrechtsweg maßgeblich sein.
- Verfahrensfragen ernst nehmen: Die Zuständigkeit des Gerichts kann darüber entscheiden, ob ein Verfahren vor dem angerufenen Gericht weitergeführt oder verwiesen wird.
Redaktions-Tipp
Wer eine Bescheinigung nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verlangt, sollte zunächst klären, ob der Streit aus einem privatrechtlichen Verhältnis im Zusammenhang mit den Arbeiten stammt oder aus einem hoheitlichen Verwaltungshandeln. Diese Einordnung ist für den richtigen Rechtsweg zentral.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist für eine Schornsteinfeger-Bescheinigung zuständig?
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind für den Streit um eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG die Zivilgerichte zuständig. Der konkrete Fall wurde an das Amtsgericht N. verwiesen.
Warum ist nicht das Verwaltungsgericht zuständig?
Das Gericht sieht den Streit nicht als öffentlich-rechtlich an. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger handelt bei der begehrten Bescheinigung nach Auffassung des Gerichts nicht in seiner hoheitlichen Eigenschaft.
Was bedeutet öffentlich-rechtliche Streitigkeit?
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der im Beschluss herangezogenen Einordnung vor, wenn das Rechtsverhältnis durch Normen geprägt ist, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten. Das verneinte das Gericht hier.
Ist jeder Streit mit einem Bezirksschornsteinfeger öffentlich-rechtlich?
Nein. Entscheidend ist die konkrete Rolle im jeweiligen Rechtsverhältnis. Im entschiedenen Fall ging es nach Ansicht des Gerichts um ein privatrechtliches Verhältnis.
Kann gegen den Beschluss vorgegangen werden?
Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Genannt werden die schriftliche Einlegung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie die fristwahrende Einlegung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Rechtsmittelbelehrung enthält zudem Vorgaben zur Vertretung.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Entscheidungsdatum: 18. August 2026
- Aktenzeichen: 29 K 9861/24
- Rechtsgebiet: Verwaltungsprozessrecht, Zivilprozessrecht, Schornsteinfegerrecht
- Wichtige im Beschluss genannte Normen: § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 13 GVG, § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, § 23 Nr. 1 GVG, § 71 Abs. 1 GVG, § 21 Abs. 1 ZPO, § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO, § 14 Umsatzsteuergesetz
- Tenor: Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht N. verwiesen.