URHEBERRECHT
Schreiben von der ZPÜ erhalten - was tun?
Autor: gulden röttger rechtsanwälte - Rechtsanwalt
Wer muss zahlen?
§ 54 ff Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass der Urheber eines Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung hat. Mit anderen Worten: Alle Unternehmen, die mit PCs, USB-Sticks, Smartphones, CD-Brennern, DVD-Brennern und Co. handeln müssen zahlen. Umstritten ist allerdings die Höhe der Abgabe für die Geräte als auch die Frage, für welche Geräte eine Abgabe gezahlt werden soll.
Das Aufforderungsschreiben
Aktuell versendet die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielrechte) vermehrt Aufforderungsschreiben an Händler, Importeure und Hersteller von Speichermedien und bittet um Auskunftserteilung, welche Geräte in den vergangenen Jahren in den Verkehr gebracht wurden. Diese Schreiben dienen der Ermittlung der Gebühren, die in einem nachfolgenden Schreiben geltend gemacht werden könnten.
Führt man sich nun vor Augen, dass die Abgabetarife zum 01.07.2012 teilweise um mehr als 1.500 % erhöht wurden wird die Tragweite der Schreiben der ZPÜ für die Händler und Importeure schnell klar: Es geht um Unsummen, die in die Insolvenz führen können.
Zur Zahlung verpflichtet?
Es stellt sich daher die Frage, ob die betroffenen Unternehmen zur Auskunft und schlussendlich auch zur Zahlung verpflichtet sind. Grundsätzlich ist beides zu bejahen. ABER: Die Höhe der Abgaben ist umstritten als auch die Frage für welche Geräte eine Abgabe zu zahlen ist.
Die ZPÜ selbst erklärt auf ihrer Internetseite:
“Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Tarifen der Verwertungsgesellschaften um für die betroffenen Importeure, Hersteller und Händler unverbindliche Angebote handelt, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. In der Praxis erfolgt eine solche Überprüfung der Tarife in sämtlichen Fällen und es ist damit zu rechnen, dass erst nach Abschluss dieser Überprüfung die dann von den Gerichten festgesetzte Vergütung bezahlt wird.”
Was ist zu tun?
Händler, Importeure und Hersteller sollten daher nicht blindlings irgendwelchen Forderungen der ZPÜ nachkommen und/oder unbedarft Auskünfte erteilen, da die Abgaben wohl sehr viel geringer zu bemessen sind, als das die ZPÜ in ihren Schreiben fordert. Es kann also viel Geld gespart werden. Auch sollten die Unternehmen keinesfalls auf die Einrede der Verjährung verzichten, wie dies die ZPÜ in ihren aktuellen Schreiben erbittet.