ARBEITSRECHT
Schriftform und Begründungserfordernisse einer Kündigung von Arbeitsverhältnissen
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Schriftform immer erforderlich
Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind regelmäßig nur dann wirksam wenn sie schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung daher regelmäßig allein deshalb unwirksam. Kündigungen per E-Mail, Fax und SMS sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, ein Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.
Begründung nur ausnahmsweise erforderlich
Gründe für die Kündigung müssen regelmäßig nicht angegeben werden. Hiervon gibt es gesetzliche Ausnahmen (z.B. § 9 MuSchG und § 22 Berufsbildungsgesetz). In diesen Fällen ist die Kündigung unwirksam, wenn sie nicht begründet wird.
Daneben kann sich das Erfordernis einer Begründung auch aus
- dem Arbeitsvertrag (selten)
- einem Tarifvertrag (nur wenn diese auch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist)
- eine Betriebsvereinbarung
ergeben.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Prüfen Sie immer genau, ob die Kündigung begründet werden muss. Wenn kein Begründungserfordernis gegeben ist, sollte die Kündigung nicht begründet werden. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kann man unter Umständen mit seinem Rechtsberater über die Begründung noch einmal genauer nachdenken. Das ist nicht der Fall, wenn man sich im Kündigungsschreiben bereits festgelegt hat.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Kündigungen müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden, sonst ist in der Regel wirksam gegen die Kündigung nichts mehr zu unternehmen. Auch die Chance auf eine Abfindung ist dann vertan.
29.5.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin,
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. 0201-4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de