AUSLäNDERRECHT
Schwarzarbeit kann für Ausländer zur Ausweisung führen
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Koblenz (jur). Gehen Ausländer einer illegalen Erwerbstätigkeit nach und beschäftigen zudem selbst auch noch Schwarzarbeiter, müssen sie mit der Ausweisung rechnen. In solch einem Fall kann ein „schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“ Deutschlands bestehen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Freitag, 4. November 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 3 K 349/16.KO).
Im konkreten Fall ging es um einen aus dem Kosovo stammenden Mann mit einem gültigen schwedischen Aufenthaltstitel. Nach seiner Einreise in Deutschland im April 2015 wurde er ein halbes Jahr später bei einer Schwarzarbeiterkontrolle auf einer Baustelle angetroffen.
Er gab dabei an, dass er lange Zeit bei einer deutschen Firma gearbeitet hatte, als Selbstständiger ein Abbruchgewerbe betrieb und dabei zeitweise auch zwei Arbeiter beschäftigte. Doch der Mann war weder selbst bei der Rentenversicherung angemeldet, noch die ausländischen Arbeitnehmer, die er beschäftigt hatte.
Der Landkreis Neuwied wies daraufhin den Mann aus und legte eine dreijährige Sperrfrist für die Wiedereinreise fest.
Das Verwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 24. Oktober 2016 nun wegen der zahlreichen Rechtsverletzungen die Ausweisungsanordnung. Zum einen habe sich der Kläger mit seinem schwedischen Aufenthaltstitel sowieso nur drei Monate in Deutschland aufhalten dürfen. Zudem habe nicht nur er in Deutschland schwarzgearbeitet, sondern auch noch Schwarzarbeiter beschäftigt.
Wegen dieser Rechtsverletzungen bestehe ein „schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“. Die Ausweisung sei für ihn zumutbar, auch wenn sein erwachsener Sohn in Deutschland lebe.
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