MIETRECHT
Serie Immobilienkauf Teil 1: Wer kann eine Immobilie erwerben?
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
In Deutschland kann grundsätzlich jeder eine Immobilie erwerben. Einschränkungen bei der Person des Immobilienerwerbers, wie sie bisweilen in anderen Staaten existieren, sind in der Deutschland grundsätzlich nicht vorhanden. Ausländische Staatsbürger oder ausländische Firmen können grundsätzlich genauso, wie deutsche oder andere EU-europäische Personen oder Firmen, in grundsätzlich unbeschränkter Zahl Immobilien erwerben. Der Grundstückserwerber muss voll geschäftsfähig sein. Ein beschränkt geschäftsfähiger oder ein Geschäftsunfähiger kann aber – genauso, wie bei anderen Verträgen – beim Grundstückserwerb wirksam vertreten werden. Die Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie ist grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme gilt etwa dann, wenn die Vollmacht Teil eines einheitlichen Veräußerung- oder Erwerbsvertrags ist - dann gelten die strengen Formvorschriften über den Immobilienerwerb (siehe dazu unter 3. Wie läuft ein Immobilienerwerb ab?). Grundsätzlich können alle juristischen Personen Immobilien erwerben. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.4.2011 (Aktenzeichen: V ZB 234/11) sind die letzten Hürden für den Immobilienerwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beseitigt. Für den Eigentumserwerb durch eine GbR reicht es für die Eintragung des Eigentümerwechsels in das Grundbuch regelmäßig aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR handelnden erklären, dass sie deren ein alleinige Gesellschafter sind.