ARBEITSRECHT
Sex zwischen Lehrer und Schülerin ist generell Grund für Entlassung
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Koblenz (jur). Hat ein Lehrer Sex mit einer minderjährigen Schülerin, führt dies grundsätzlich zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Donnerstag, 17. März 2016, bekanntgegebenen Urteil klargestellt (Az.: 3 A 10861/15.OVG). Denn wem die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger sei als die „unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen“, der versage in besonderer Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten.
Damit bestätigten die Koblenzer Richter die Entfernung eines Gymnasiallehrers aus dem Schuldienst. Der jetzt 58-jährige Beamte hatte zugegeben, dass er in seiner Wohnung mit einer 17-jährigen Schülerin Sex hatte. Im amtsgerichtlichen Verfahren wurde er zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Doch die sexuellen Handlungen blieben auch disziplinarisch nicht ohne Folgen. Im anschließenden Disziplinarverfahren widerrief der Lehrer sein zuvor abgegebenes schriftliches Geständnis. Er habe die Tat nicht begangen, die Aussagen der Schülerin seien nicht glaubhaft.
Doch die Schulaufsichtsbehörde entließ den Lehrer aus dem Schuldienst.
Zu Recht, wie das OVG nach Anhörung der Schülerin in seinem Urteil vom 8. März 2016 entschied. Der sexuelle Übergriff des Beamten stehe „ohne vernünftige Zweifel“ fest, auch wenn es selbst keine weiteren Zeugen gebe und es damit „Aussage gegen Aussage“ stehe.
Der Beamte habe nicht erklären können, warum er sein einmal abgegebenes Geständnis widerrief. Auch habe er an die Schülerin eine E-Mail geschickt, in dem er um ein „klärendes Gespräch“ bitte, weil sich and dem Tattag „etwas verselbstständigt“ habe.
Es sei daher davon auszugehen, dass er die Schülerin sexuell missbraucht habe. Damit habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren. Derartige Dienstvergehen hätten in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Auch der Einwand des Lehrers, dass ihm nur ein einmaliger Übergriff zur Last gelegt werde, sei kein Milderungsgrund. Ein derartiges Verhalten erlaube auch bei einer Ersttat kein Vertrauen mehr darauf, dass ein Wiederholungsfall ausgeschlossen sei, so das OVG.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage