BERUFSRECHT DER RECHTSANWäLTE
Silvester ist für Anwaltskanzleien ein Werktag
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Hannover (jur). Hat eine Anwaltskanzlei an Silvester geschlossen, muss sie den 31. Dezember trotzdem als Zugangstag für rechtliche Post gelten lassen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 15. April 2013 bekräftigt (Az.: 2 K 25/13).
Im Streitfall hatte die Kanzlei Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts erhoben. Die Behörde wies den Einspruch jedoch zurück. Der entsprechende Bescheid ging am 28. Dezember 2012 in die Post. Nach der üblichen „Zugangsvermutung“ innerhalb von drei Werktagen galt der Bescheid am 31. Dezember 2012 als zugestellt und „bekanntgegeben“.
Die Kanzlei hatte an Silvester jedoch geschlossen. Erst am nächsten Werktag, dem 2. Januar 2013, erhielt das Papier seinen Eingangsstempel. Auf den Stempel vertrauend verpasste der Anwalt die einmonatige Klagefrist bis zum 31. Januar 2013.
Die erst Anfang Februar eingereichte Klage ist verspätet und daher unzulässig, entschied das FG. Dass der Anwalt „den Bescheid wohl nicht vor dem 2. Januar 2013 gelesen hat“ ändere daran nichts. Entscheidend sei, wann „die Sendung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von dem entsprechenden Schriftstück Kenntnis nehmen konnte und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden darf“. Davon sei an Silvester allenfalls nach 14 Uhr auszugehen – und damit erst nach den üblichen Postzustellungszeiten.
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