STEUERRECHT
Spanisches Steuerrecht – jährlich anfallende Steuern für Eigentümer von Immobilien in Spanien
Autor: Abogado José Martinez Salinas - Abogado
Der Beitrag gibt einen Überblick über die jährlich anfallenden Steuern für Eigentümer von Spanien Immobilien (zu Steuern beim Erwerb von Immobilien).
Spanische Grundsteuer („Impuesto sobre Bienes Inmuebles“, kurz „IBI“)
Die Grundsteuer („Impuesto sobre Bienes Inmuebles“, kurz „IBI“) wird auf den Wert von Land- und Stadtgrundstücken auf der Grundlage des örtlichen Katasterwertes („valor catastral“). Die Höhe der Grundsteuer ist je nach Gemeinde unterschiedlich und liegt in der Regel zwischen 0,3% und 0,4% des Katasterwertes. Durch Gesetz 20/2011 (Real Decreto-ley 20/2011 de 30 de diciembre) wird die Grundsteuer für 2012 und 2013 um durchschnittlich 6 % angehoben.
Spanische Einkommensteuer bei Vermietung
Mieteinkünfte unterliegen der spanischen Einkommensteuer. Bei Residenten ist der Steuersatz progressiv und richtet sich nach seinem weltweiten Einkommen. Bei Nicht-Residenten beträgt der Steuersatz pauschal 24% für 2011 und 24,75 ab 2012 nach Gesetz 20/2011 (Real Decreto-ley 20/2011 de 30 de diciembre).
Spanische Einkommensteuer bei Eigennutzung
Bei Eigennutzung werden die „fiktiven“ Mieteinkünfte in Höhe von 1,1 % des Katasterwertes (bzw. 2,0 %, wenn die letzte Aktualisierung Katasterwert vor dem 1.1.1994 war) dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet, wenn die Immobilie nicht der erste Wohnsitz ist. Bei Residenten ist der Steuersatz progressiv und richtet sich nach seinem weltweiten Einkommen. Bei Nicht-Residenten beträgt der Steuersatz pauschal 24% für 2011 und 24,75 % ab 2012 nach Gesetz 20/2011 (Real Decreto-ley 20/2011 de 30 de diciembre)
Spanische Vermögensteuer („Impuesto sobre el Patrimonio“)
Auf das gesamte Vermögen fällt schließlich Vermögensteuer an. Durch Gesetz vom 23.12.2008 wurde die Vermögensteuer in Spanien rückwirkend zum 01.01.2008 ausgesetzt. Durch Dekret vom 19.08.2011 wurde angeordnet, dass die Vermögensteuer 2011 und 2012 – in abgewandelter Form – erhoben wird. Der Steuersatz liegt bei 0,2 bis 2,5 % bei einem Freibetrag von € 700.000 und einem besonderen Freibetrag von € 300.000 für den ersten Wohnsitz. Die PP-regierten autonomen Gemeinschaften (Madrid, Balearen, Valencia) haben angekündigt, die Vermögesteuer gleichwohl nicht zu erheben.
Steuerverfahren
Nicht – Residente müssen die Steuererklärung unaufgefordert im folgenden Jahr abzugeben. Ab 1.1.2011 erfolgt die Veranlagung mittels des vereinfachten Steuerformulars E-210.
Residente müssen die Steuererklärung zwischen dem 2. Mai und 30. Juni des folgenden Jahres abgeben. Je nach Fall ist eine Voranmeldung der anfallenden Einkommensteuererklärung alle drei Monate erforderlich (z.B. bei Vermietung einer Immobilie). Weitere Informationen zum spanischen Steuerrecht.