URHEBERRECHT
Sperrung von Facebook-Konten ohne Klarnamen weiter möglich OVG Schleswig, Beschl. v. 22.04.2013
Autor: Carsten M. Herrle - Rechtsanwalt
Facebook darf Konten von Nutzern, die sich nicht mit ihrem echten Namen (Klarnamen) registrieren, auch weiterhin sperren. So entschied kürzlich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht und wies damit die Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zurück.
Auf Facebook müssen Nutzer sich grundsätzlich mit ihrem Klarnamen ohne Pseudonym registrieren. Dies kritisierte das ULD und verwies auf das deutsche Datenschutzrecht, wonach auch anonyme Konten verwendet werden dürfen.
Das OVG Schleswig bestätigte indes zwei Entscheidungen des VG Schleswig (4 MB 10/13, 4 MB 11/13), das die Anwendbarkeit von irischem statt deutschem Datenschutzrecht bejaht hatte. Das liegt nach Auffassung der Gerichte daran, dass die Bearbeitung von Nutzerdaten in Irland bei der Facebook Ltd. Ireland stattfindet. Nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz sei daher irisches Datenschutzrecht maßgeblich, auch wenn Entscheidungen über die Datenverarbeitung von den Verantwortlichen bei Facebook USA getroffen werden. Das ULD habe im Beschwerdeverfahren nicht darlegen können, dass anonymisierte Konten auch nach irischem Recht Bestand haben müssen.
ULD-Leiter Thilo Weichert zeigte sich nach der Entscheidung des OVG enttäuscht. So erlaube der Gerichtsbeschluss IT-Unternehmen, durch geschickte interne Organisation die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts auszuhebeln. Ob das ULD nun die Entscheidung des OVG akzeptiert oder ein Hauptverfahren anstrebt, ist noch unklar.
Zum Beschluss [http://openjur.de/u/622153.html]