AUFENTHALTSRECHT
Sporthalle als Notunterkunft für Flüchtlinge
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Berlin (jur). Sportvereine müssen es hinnehmen, wenn eine öffentliche Sporthalle vorübergehend als Flüchtlings-Notunterkunft genutzt wird. Sie können nicht verlangen, dass sie ihren Vereinssport in der Sporthalle ausüben können, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom Donnerstag, 26. April 2018 (Az.: OVG 6 N 46.17). Die Berliner Richter lehnten damit den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ab.
Grundsätzlich haben Sportvereine Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung“, ob sie eine öffentliche Sportanlage für ihren Vereinssport nutzen können. Doch dafür muss die Sportanlage für eine Nutzung zu sportlichen Zwecken auch zur Verfügung stehen, betonte das OVG.
Gemeinschafts- und Notunterkünfte überfüllt
Hier habe das Land Berlin die im Streit stehende Sporthalle als Notunterkunft für Flüchtlinge nutzen müssen. Das Land habe die Nutzung wegen der seit Monaten anhaltend hohen Flüchtlingszahlen auch sofort anordnen dürfen. Da andere Gemeinschafts- und Notunterkünfte überfüllt waren, habe das Land „als letztes zur Verfügung stehendes Mittel“ auf die Sporthalle ausweichen müssen.
Andere leerstehende Gebäude kamen wegen fehlender sanitärer Einrichtungen nicht in Betracht, so das OVG. Für die Berücksichtigung der Belange der betroffenen Sportvereine war "in dieser Lage ersichtlich kein Raum".
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