INTERNATIONALES RECHT
Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina
Autor: Rechtsanwalt Alma Prnjavorac - Rechtsanwältin
Einbürgerung in Bosnien und Herzegowina
Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr.: 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03, 76/09 und 87/13) bezüglich der Einbürgerung in Bosnien und Herzegowina ist Folgendes bestimmt:
Artikel 5.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kann man nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aud folgende Weise erwerben:
- Abstammungsprinzip;
- Geburtsortprinzip (mit der Geburt in Bosnien und Herzegowina);
- Adoption;
- Naturalisation;
- durch einen internationalen Vertrag
ABSTAMMUNGSPRINZIP
Artikel 6.
Ein Kind geboren nach des Inkrafttretens der bosnisch-herzegowinischen Verfassung ist nach dem Abstammungsprinzip Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas:
- Ein Kind wird mit der Geburt Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wenn die Mutter und der Vater bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, unabhängig von seinem Geburtsort;
- wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter, zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und es in Bosnien und Herzegowina geboren wurde;
- wenn ein Elternteil, der Vater oder die Mutter zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger ist und das Kind im Ausland geboren wurde und sonst keine Staatsangehörigkeit haben würde;
- wenn das Kind im Ausland geboren wurde und ein Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger ist, unter der Voraussetzung, dass es jedoch spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Einbürgerung , an die zuständigen Behörde stellt.
Geburtsortprinzip in Bosnien und Herzegowina
Artikel 7.
Die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind mit der Geburt, dass in Bosnien und Herzegowina nach dem Inkrafttreten der Verfassung geboren oder gefunden wurde und dessen Eltern unbekannt sind oder mit unbekannter Staatsangehörigkeit oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, oder auch wenn das Kind keine Staatsangehörigkeit hat.
Adoptierte Kinder
Artikel 8.
Ein Kind, das jünger als 18 Jahre ist, welches ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten der Verfassung adoptiert hat, erwirbt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.
Naturalisation
Artikel 9.
Ein Ausländer, der einen Antrag auf die bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit stellt, kann diese durch Naturalisation erwerben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- dass er 18 Jahre alt ist;
- dass er einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Bosnien und Herzegowina besitzt, mindestens drei Jahre vor der Antragstellung;
- dass er genügend Schrift- und Sprachkenntnisse eines der drei konstitutiven Völker in Bosnien und Herzegowinas beherrscht;
- dass er nicht als Sicherheitsmaβnahme aus dem Land vertrieben wurde oder ihm kein Verweis aus Sicherheitsgründen aus dem Gebiet Bosnien und Herzegowinas erteilt wurde, dessen Legitimität durch die Verfassung begründet wurde und dessen Entscheidung immer noch in Kraft ist.
- dass er keine Verurteilung wegen einer Straftat mit Vorsatz länger als drei Jahre hat, im Zeitraum von acht Jahren angefangen vom Tag der Antragstellung;
- dass sie auf ihre bisherige Staaatsangehörigkeit verzichten oder es auf eine andere Weise aufgeben vor dem Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft, auβer, wenn es der bilaterare Vertrag Artikel 14. nicht anders vorgesehen hat. Der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit wird nicht velangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
- dass kein Strafverfahren gegen ihn läuft, auβer wennes nicht verständlich ist diese Bedingung zu fordern;
- dass er keine Bedrohung für die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas dastellt;
- dass er ein geregeltes Einkommen hat, die seine Egsistenz ermöglicht, oder dass er beweisen kann, dass er ein finaziells Einkommen hat, mit dem er sich selbst aushalten kann;
10.dass er alle seine finanziellen und andere Verpflichtungen (Finanzamt) beglichen hat;
- dass er eine Aussage unterschreibt, wo er das Rechtssystem und die Verfassung Bosnien und Herzegowinas akzeptiert;
- dass er eine gültige Zusicherung für die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft besitzt;
Die Naruralisation wird nicht erlaubt, auch wenn der Antragsteller alle allgemeinen Voraussetzungen für die Naturalisation erfüllt, insofern begründete Zweifel bestehen, dass die Naturalisation dieser Person die Sicherheit Bosnien und Herzegowinas bedroht oder diese für die Erregung öffentlichen Argernisses verantwortlich sein könnte, oder auch wenn die Naturalisation nicht im Einklang mit den Interessen Bosnien und Herzegowinas ist oder auch aus anderen Gründen.
Naturalisation unter erleichterten Umständen
Artikel 10.
Der Ehepartner eines bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgers (Ausländer) kann die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen erwerben:
- dass die Ehe mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung gedauert hat und zurzeit der Antragstellung immer noch dauert;
- dass er/sie auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet oder sie auf eine andere Art und Weise verliert, auβer wenn es durch einen bilateralen Vertrag aus dem Artikel 14. nicht anderes geregelt wurde. Der Verzicht oder das Beenden der bisherigen Staatsbürgerschaft wird nicht verlangt, wenn es nicht erlaubt oder verständlich ist;
- dass er/sie eine unbefristete Aufenthalserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt;
- dass er/sie keine Bedrohung für die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina dastellt.
Artikel 11.
- Kinder jünger als achtzehn Jahre, dessen ein Elternteil die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben hat, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation, wenn es eine befristete oder unbefristete Aufenthalserlaubnis für Bosnien und Herzegowina besitzt, zu beantragen.
- Der Elternteil, der die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, kann die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas für sein minderjähriges Kind beantragen nach Abs. 1 dieses Artikels. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird seine Zustimmung verlangt.
Artikel 11a.
- Personen ohne Staatsangehörigkeit und Personen, die den Status eines Flüchtlings haben, könenn die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erwerben ohne die Voraussetzungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10. zu erfüllen unter der Bedingung, dass sie als Person ohne Staatsangehörigkeit oder Flüchtling einen ständigen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina nachweisen können mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung.
- Ein Minderjähriges Kind, dessen Eltern bosnisch-herzegowinische Staatsbürger sind, hat das Recht nach Abs. 1. dieses Artikels auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit, ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1. Punkt 1.,2.,3.,6.,9., und 10., wenn es den Status einer Person ohne Staatsangehörigkeit oder eines Flüchtlings hat oder eine befristete Aufenthalserlaubnis, unabhängig auf die dauer des Aufenthaltes, besittzt.
- Wenn das Kind älter als vierzehn Jahre alt ist, wird seine Zustimmung verlangt.
Artikel 12.
Folgende Personen haben das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. und 6. zu erfüllen:
- Emigranten, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind,
- die erste und zweite Generation der im Abs. 1. genannten Personen, die nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind.
Der Ehepartner, der im Abs. 1. dieses Artikels genannten Person, hat das Recht die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft zu beantragen ohne die Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 2. zu erfüllen, insofern er die Bedingugen aus Artikel 10. Abs. 1. und 2. erfüllt.
Artikel 12a.
Die Person, deren bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft, wegen des Erwerbs oder des Beibehalten der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes beendet wurde aufgrund des Verzichts oder Entlassung, kann die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit wieder beantragen, wenn sie die Bedingungen aus Artikel 9. auβer die Bedingungen aus Abs. 1. und 2.erfüllt, nur wenn die Person eine befristete Aufenthalserlaubnis mindestens das letze Jahr ihre Wohnhaft in Bosnien und Herzegowina hatte oder eine unbefristete Aufenthalserlaubnis hat.
Artikel 13.
Wenn in Einzelfällen die Naturalisation von höhster Bedeutung für Bosnien und Herzegowina eingeschätzt wird, kann die Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ohne die Erfüllung der Bedingungen aus Artikel 9. Abs. 1., 2. und 6., erwerben.
Artikel 14.
In allen Fällen, wo dieses Gesetz Personen den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit vorschreibt, die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft erwerben, solchen wird in der Zukunft erlaubt sein auch weiter die Staatsbürgerschaft des biherigen Landes zu behalten, wo immer es mit dem bilateralen Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land ermöglicht wurde und das die parlamentarische Vesammlung nach Artikel IV4.d) der Verfassung Bosnien und Herzegowinas bestimmt hat.
Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
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