VERWALTUNGSRECHT
Stasi-Unterlagen über Altkanzler Kohl bleiben weitgehend unter Verschluss
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Stasi-Unterlagen über Altbundeskanzler Helmut Kohl auch künftig weitgehend unter Verschluss bleiben müssen.
Im Jahr 2001 hatte Kohl ein Urteil erstritten, welches der Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (sog. Birthler-Behörde) untersagte, Stasi-Unterlagen über ihn zu Zwecken der Forschung, der politischen Bildung oder der Presse herauszugeben. Zur Begründung hatte es geheißen, das 1991 erlassene Gesetz, welches den Umgang mit den Stasi-Unterlagen regelt, gestatte die Herausgabe von Informationen über die Opfer der Bespitzelung und Ausforschung durch die Stasi nur mit deren Zustimmung. Das gelte auch für Politiker und Prominente und damit auch für den Altbundeskanzler.
Daraufhin hat der Bundestag im Sommer 2002 das Gesetz geändert und den Opferschutz für Politiker und Prominente gelockert. Die Birthler-Behörde hält das Urteil von 2001 hierdurch für überholt. Sie hält sich jetzt im Grundsatz für berechtigt, Forschern und Pressevertretern Einsicht in die Kohl betreffenden Unterlagen zu gewähren, und möchte hiervon lediglich Informationen mit rein privatem Inhalt sowie Tonbänder und Wortlautprotokolle von Abhörmaßnahmen ausnehmen.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Die Gesetzesänderung habe dem Urteil von 2001 nur zu einem kleineren Teil die Grundlage entzogen; im übrigen aber müsse das Urteil nach wie vor beachtet werden. Zwar habe der Gesetzgeber die Herausgabe von Stasi-Unterlagen über Politiker und Prominente nicht länger generell untersagt, sondern von einer Entscheidung der Birthler-Behörde in jedem Einzelfall abhängig gemacht. Das sei an sich zulässig. Schon das Gesetz verbiete indes selbst in seiner jetzigen Fassung die Freigabe von Informationen, die ausschließlich oder zumindest auch das Privatleben betreffen. Vor allem aber müssten die Grundrechte berücksichtigt werden, die auch Politikern und Prominenten zustünden. Dies zwinge zu einer einschränkenden Auslegung und Anwendung des Gesetzes. Besonders zu schützen seien deshalb Informationen, die durch Abhörmaßnahmen in Privat- oder in Diensträumen gewonnen worden seien. Das gelte nicht nur für die Tonbänder und Wortlautprotokolle selbst, die unter keinen Umständen herausgegeben werden dürften, sondern grundsätzlich auch für alle darauf beruhenden Berichte, Analysen und Stellungnahmen. Das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Persönlichkeit sei darüber hinaus betroffen, soweit durch Spionagetätigkeit gewonnene Informationen freigegeben werden sollen, zumal die Tätigkeit der Stasi rechtsstaatswidrig und zu illegitimen Zwecken erfolgt sei und man nicht sicher sein könne, ob die Dossiers nicht manipuliert worden seien. Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen dürften daher im Grundsatz nur zu Forschungszwecken Verwendung finden. Auch dann müsse sichergestellt sein, dass sie nicht in unbefugte Hände gelangten oder veröffentlicht würden. Zu Zwecken der Presse oder der politischen Bildung hingegen dürften Stasi-Unterlagen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen herausgegeben werden. Das gelte auch für Politiker und Prominente. Eine Ausnahme komme in Betracht für Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus Äußerungen des Betroffenen gegenüber Dritten, mit deren Verschwiegenheit nicht gerechnet werden konnte, sowie für eigene Analysen und Stellungnahmen der Stasi, sofern feststehe, dass sie allein derartige Quellen zur Grundlage haben.
BVerwG 3 C 41.03 – Urteil vom 23. Juni 2004