Steuerbefreiung v. Forschungsstipendien umfaßt auch Zuwendungen f. d. Lebensunterhalt
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Steuerbefreiung von Forschungsstipendien umfasst auch Zuwendungen für den Lebensunterhalt
Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Voraussetzung ist u.a., dass diese Stipendien den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG). Im Gegensatz zur umfassenden Begünstigung der Aus- und Fortbildungsstipendien hat die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung bei Forschungsstipendien auf die Sachmittel beschränkt, so dass die für die persönliche Lebensführung bestimmten Mittel steuerpflichtig wurden (R 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu § 3 Nr. 44 EStR 1993).
Dieser Unterscheidung ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gefolgt, sondern hat mit Urteil vom 20. März 2003 IV R 15/01 entschieden, dass die Steuerbefreiung solcher Forschungsstipendien sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen umfasst (gegen R 6 Abs. 1 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 1993; R 6 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 2001). Maßgebend für diese Entscheidung war, dass das Gesetz in § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG eine ausdrückliche Beschränkung der Förderungswürdigkeit auf Sachmittel wie in der vergleichbaren Regelung des § 3 Nr. 11 EStG nicht enthält. Dort wird nämlich die "unmittelbare" Förderung der Wissenschaft oder Kunst begünstigt.
Die den Unterhaltsbedarf einbeziehende Auslegung der Steuerbefreiung von Forschungsstipendien ist auch sachgerecht. Sie vermeidet nicht nur Abgrenzungsprobleme, wenn die Förderrichtlinien keine eindeutigen Regelungen enthalten oder wenn Forschung und Fortbildung zugleich gefördert werden; auch eine Aufteilung auf Unterhalts- und Forschungsbedarf im Wege der Schätzung ist entbehrlich. Vor allem aber wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Forschungsstipendien in den geisteswissenschaftlichen Fächern tendenziell eher auf die Bestreitung des Lebensunterhalts beziehen werden, weil dort Personal- und Sachaufwendungen kaum anfallen. Damit entspricht die umfassende Steuerbefreiung auch der Forschungsstipendien nicht zuletzt der gesetzgeberischen Absicht, die Steuerbefreiung in einem weiteren Rahmen zuzulassen (BTDrucks. IV/2400 S. 62).
Leitsatz:
Die Steuerbefreiung von Forschungsstipendien nach § 3 Nr. 44 EStG umfasst sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen (gegen R 6 Abs. 1 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 1993; R 6 Satz 1 zu § 3 Nr. 44 EStR 2001).
EStG § 3 Nr. 44
Urteil vom 20. März 2003 IV R 15/01
Vorinstanz: FG Berlin vom 12. Dezember 2000 5 K 5192/99 (EFG 2001, 483)