Steuerbegünstigung einer Abfindung auch bei Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 entschieden, dass eine Entlassungsentschädigung (Abfindung), die ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhält, auch dann steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitgeber für eine gewisse Übergangszeit aus sozialer Fürsorge ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Das sind z.B. solche Leistungen, die zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbracht werden. Diese Leistungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses regulär zu besteuern.
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber am 30.9.1996 einen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.9.1997 abgeschlossen, um eine aus dringenden betrieblichen Gründen bedingte Kündigung zu vermeiden. Die vereinbarte Abfindungssumme von 500.000 DM wurde am 1.12.1996 ausbezahlt. In dem Vertrag verpflichtete sich der Arbeitgeber weiterhin, für den Kläger die Kosten einer sog. Outplacement-Beratung bis zu einem Kostenaufwand von max. 50.000 DM zu übernehmen. Allerdings konnte sich der Kläger diesen Betrag auch auszahlen lassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, nicht ermäßigt zu besteuern, weil kein zusammengeballter Zufluss erfolgt. Eine Ausnahme hält der BFH nun in solchen Fällen für geboten, in denen neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Dieses Ergebnis leitet er aus einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab. Danach würde es gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn ergänzende Zusatzleistungen, die aus dem Gedanken der sozialen Fürsorge erbracht werden und in manchen Fällen nicht einmal die Höhe des Steuervorteils erreichen, die Steuerbegünstigung der Hauptleistung verhindern würden.
Der BFH verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Dieses wird nun feststellen müssen, ob der Kläger eine Outplacement-Beratung in Anspruch genommen hat oder ob er sich den Geldbetrag hat auszahlen lassen. Im letzteren Fall wäre die gesamte Entschädigungszahlung nicht steuerbegünstigt.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.8.2001, XI R 22/00
Unschädlichkeit von aus sozialer Fürsorge veranlassten Entschädigungszusatzleistungen - Besteuerung von Entschädigungszusatzleistungen
Leitsätze
Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden.