Steuerberater muss auch auf Belastungen auf Grund der Kirchensteuerpflicht hinweisen
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Steuerberater muß auch auf mögliche Belastungen aufgrund der Kirchensteuerpflicht seines Mandanten hinweisen
Dass der Steuerberater seinen Mandanten umfasssend zu beraten und ungefragt überalle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten zu unterrichten hat, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dass er dabei auch die Belastungen durch eine eventuell bestehende Kirchensteuerpflicht nicht verschweigen darf, hat der 23. Zivilsenat entschieden. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerberater seinen Mandanten lediglich darüber belehrt, dass sich bei einer geplanten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Einkommenssteuer...sowie anrechenbarer Körperschaftsteuer kaum Auswirkungen ergeben würden“. Der Steuerberater hatte aber nicht erklärt, dass die Gewinnausschüttung der Kirchensteuer unterlag. Der Senat erachtete die Belehrung angesichts der konkreten Verhältnisse auch nicht für entbehrlich und nahm an, dass der Mandant sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über Anfall und Ausmaß der Kirchensteuer für einen Kirchenaustritt entschieden hätte. Er verurteilte den Steuerberater daher wie beantragt zum Ersatz des aufgrund der Falschberatung entstandenen Steuernachteils.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(23. Zivilsenat, Urteil vom 20.12.2002 – 23 U 39/02)