ARBEITSRECHT
Steuern sparen durch kleine Geschenke
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München (jur). Unternehmen, die für ein Geschenk an Geschäftspartner auch die Einkommensteuer übernehmen, können die Steuer nur begrenzt als eigene Betriebsausgaben abziehen. Denn die Übernahme der Steuer gilt erneut als Geschenk, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 7. Juni 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: IV R 13/14). Im Ergebnis ist danach ein Steuerabzug nur sicher zulässig, wenn das Hauptgeschenk nicht mehr als 26,16 Euro gekostet hat.
Kleine oder auch größere Geschenke erhalten nicht nur privat die Freundschaft. Auch im Geschäftsleben sind Geschenke verbreitet, etwa zu Einweihungsfeiern, runden Geburtstagen oder anderen Anlässen eines Geschäftspartners.
Um Missbrauch zu vermeiden, können Geschenke an Nichtarbeitnehmer nur bis zu 35 Euro je Person und Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug beim Schenkenden ganz.
Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer
So oder so muss der Beschenkte den Wert seiner von Geschäftspartnern erhaltenen Geschenke als eigene Einnahme versteuern. Weil dies die Freude über das Geschenk wohl meist deutlich trüben würde, kann aber der Schenkende die Steuer pauschal in Höhe von 30 Prozent mit übernehmen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und eine pauschale Kirchensteuer.
Im Streitfall hatte ein Konzertveranstalter an zahlreiche Geschäftspartner Freikarten verteilt. Hierfür hatte er auch die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal an das Finanzamt abgeführt. Diese Steuern wollte er nun als Betriebsausgaben geltend machen.
Das Finanzamt stellte sich quer – und bekam nun vom BFH recht. Die obersten Finanzrichter bewerteten die übernommenen Steuern „als weiteres Geschenk“, das „das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt“. Weil hier schon die Freikarten einen Wert über 35 Euro hatten und somit nicht mehr abzugsfähig waren, „muss das auch für die übernommene Steuer gelten“, heißt es in dem Münchener Urteil.
Wert des Geschenks
Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 30. März 2017 scheidet ein Betriebskostenabzug des Schenkenden aus, wenn der Wert des Geschenks und der pauschalen Steuern zusammen 35 Euro übersteigen.
Formal hat der BFH dies hier nur für die pauschale Einkommensteuer entschieden. Der Logik des Urteils nach müsste dies aber ebenso gelten, wenn die Grenze von 35 Euro erst durch den Solidaritätszuschlag oder die pauschale Kirchensteuer überschritten wird. Im Ergebnis sind Schenkende, die die Steuern übernehmen wollen, beim Betriebsausgabenabzug daher nur dann auf der sicheren Seite, wenn der Wert des Geschenks selbst nicht über 26,16 Euro liegt.
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