STRAFRECHT
Strafbare Arztdrohung mit Hinweis auf Grimmsche „Gänsemagd“
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Strafbare Arztdrohung mit Hinweis auf Grimmsche „Gänsemagd“ © Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
Frankfurt/Main (jur). Ein Arzt sollte sich mit Todesdrohungen gegen eine Mitarbeiterin der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auch in Form eines Verweises auf ein Märchen der Brüder Grimm zurückhalten. Nimmt die Mitarbeiterin die Drohung ernst, kann es sich um eine strafbare Bedrohung mit einem Verbrechen handeln, enschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Freitag, 19. Mai 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: 7 ORs 10/23).
Damit wurde der angeklagte Facharzt für forensische Psychiatrie zu Recht wegen einer Todesdrohung in Form eines Hinweises auf das Märchen „Die Gänsemagd“ der Brüder Grimm verwarnt. Der Mediziner hatte sich per E-Mail mit einer Mitarbeiterin der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen über die Nutzung eines Videodiensteanbieters für Video-Sprechstunden gestritten und ihr schließlich einen Auszug aus dem Märchen geschickt.
In dem Märchen hatte eine Kammerjungfer einen Rollentausch mit einer Prinzessin erzwungen und sich als falsche Braut für einen Königssohn ausgegeben. Der alte König kam dem Betrug auf die Schliche und brachte sie schließlich dazu, ihr eigenes Urteil zu sprechen.
Der Psychiater wies die KV-Mitarbeiterin darauf hin, dass „in ihrem Trauerspiel“ er der alte König und sie wohl die falsche Braut sei, die ihr eigenes Urteil spricht. „Die ist nichts Besseres wert, als dass sie splitternackt ausgezogen und in ein Fass gesteckt wirt, das inwendig mit spitzen Nägeln geschlagen ist; und zwei weiße Pferde müssen vorgespannt werden, die sie Gasse auf Gasse ab zu Tode schleifen“, so der Auszug aus dem Märchen. Mit „Habe die Ehre“ folgte in der Mail der Name des Psychiaters.
Die KV-Mitarbeiterin fühlte sich daraufhin vorsätzlich mit dem Tod bedroht und veranlasste, dass sie keine E-Mails mehr von dem Arzt erhält.
Das Amtsgericht verwarnte den Psychiater wegen vorsätzlicher Bedrohung mit einem Verbrechen. Bei weiteren Drohungen sollte er eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, insgesamt 1.200 Euro zahlen.
Die dagegen eingelegte Revision hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil weise keine Rechtsfehler auf, entschieden die Frankfurter Richter ohne nähere Begründung.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock