ARBEITSRECHT
Streik um Sozialplan muss geduldet werden
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Frankfurt/Main (jur). Arbeitnehmer dürfen um den Abschluss eines Tarifsozialplans streiken. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem am Montag, 16. Juli 2018, verkündeten Urteil klargestellt und damit den unbefristeten Streik von über 2.200 Beschäftigten bei dem Autozulieferer Neue Halberg Guss (NHG) in Leipzig und Saarbrücken gebilligt (Az.: 16 SaGa 933/18).
Anlass des Streiks um den Abschluss eines Tarifsozialplans ist die beabsichtigte Werkschließung in Leipzig Ende 2019. Laut IG Metall würden damit 750 Beschäftigte ihre Arbeit verlieren. In Saarbrücken sollen 300 Stellen abgebaut werden.
In wirtschaftliche Bedrängnis war die zur Prevent-Gruppe gehörende NHG geraten, als diese die Hauptkunden VW und Daimler mit einem Lieferboykott unter Druck setzte. Es sollten höhere Preise durchgesetzt werden. Die Autokonzerne zogen sich als Kunden daraufhin zurück.
Streik von Geschäftsführung als unzulässig eingestuft
Seit rund vier Wochen wollen die Beschäftigten nun die Geschäftsführung von NHG mit einem unbefristeten Streik dazu bringen, einen Tarifsozialplan zu vereinbaren. So fordert die IG Metall eine Qualifizierungsgesellschaft und einen Treuhandfonds, den die NHG finanzieren soll. Aus dem Fonds sollen beispielsweise Abfindungen oder Hilfen zur Vermittlungen in neue Stellen finanziert werden.
Die Geschäftsführung hielt den Streik für unzulässig. Der Vorwurf: Es gehe gar nicht wirklich um einen Tarifsozialplan. Die IG Metall wolle in erster Linie die Prevent-Gruppe als Gesellschafter treffen und eine Schließung des Werks in Leipzig verhindern. Der Streik sei zudem wirtschaftlich existenzvernichtend.
Beschäftigte dürfen für Tarifsozialplan streiken
Das LAG urteilte, dass die Beschäftigten für einen Tarifsozialplan streiken dürfen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dass andere, unzulässige Streikziele verfolgt werden, wie von NHG vorgebracht, sei nicht ersichtlich. Der Streik sei auch nicht unverhältnismäßig, da er geführt werden müssen, „um Verhandlungen über einen Ausgleich für die Arbeitnehmer zu erreichen, die ihren Arbeitsplatz durch die Schließung des Leipziger Betriebs verlieren werden“.
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