VERKEHRSRECHT
Tankstellendach zu niedrig - Betreiber haftet für Schäden
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BOTTROP (DAV). Der Betreiber einer Tankstelle muss die Dachkonstruktion so anbringen, dass ein Lastwagen gefahrlos darunter durchfahren kann. Wenn dies nicht gewährleistet ist, haftet der Betreiber für eventuelle Schäden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Bottrop, auf das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) verweisen.
In dem Fall war der Lkw-Fahrer mit seinem schweren Fahrzeug auf das Tankstellengelände gefahren und mit den regulär zulässigen, vier Meter hohen Aufbauten am Dach und am Wappen der Tankstelle hängen geblieben. Vor Gericht ging es nun um die Frage, wer für die Schäden haftet.
Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Überdachung eine lichte Höhe von 4,11 Meter aufwies. Das hätte zwar rein rechnerisch gereicht. Allerdings befanden sich unmittelbar vor der Einfahrt zu den Zapfsäulen auf dem Boden so genannte Domdeckel. Diese waren nach Einschätzung des Gerichts ?durch ihre Unebenheit geeignet, Wipp- und Wankbewegungen? auszulösen. Der Fahrer dagegen habe darauf vertrauen dürfen, dass er die Diesel-Zapfsäulen gefahrlos und ohne Anstoß ans Tankstellendach ansteuern konnte.
Die Tankstellenbetreiberin wäre verpflichtet gewesen, auf die sehr geringe Durchfahrtshöhe deutlich hinzuweisen, hieß es weiter. Der Schaden müsse deshalb allein von der verkehrssicherungspflichtigen Klägerin getragen werden.
Amtsgericht Bottrop
Urteil vom 21. August 2001
Aktenzeichen: 10 C 260/00
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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