VERKEHRSRECHT
Taubenhalter haftet für Beschädigung eines Flugzeuges
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Berlin (DAV). Ein Taubenhalter haftet hälftig für einen Schaden an einem Flugzeug, der durch die Kollision mit einer Brieftaube entstanden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm am 11. Februar 2004 (AZ: 13 U 194/03) entschieden.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall kreuzte eine Cessna beim Anflug auf den Flughafen einen Schwarm von Brieftauben. Die Taube eines Brieftaubenhalters geriet in die Turbine des Flugzeuges. Das Flugzeug konnte landen, der Lufteinlass der Turbine wurde aber irreparabel beschädigt. Es entstand ein Schaden in Höhe von 10.500 ?.
Die Hälfte davon musste nun der Taubenhalter tragen. Die Richter führten aus, dass es zwar nicht auf ein Verschulden des Tierhalters ankomme, sondern lediglich darauf, dass sich eine spezifische "Tiergefahr" der Taube verwirklicht habe. Ausreichend sei hier gewesen, dass das Tier ein Verkehrshindernis gebildet habe. Der Flugzeughalter musste die andere Hälfte des Schadens aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr des Flugzeuges tragen. Der Umstand, dass das Flugzeug weitaus größer, schwerer und schneller war, erhöhe im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotential.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de