VERWALTUNGSRECHT
Teilnahme am Beförderungsverfahren trotz Disziplinarstrafe
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Mainz (jur). Wird einem Beamten nach einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße aufgebrummt, darf er deshalb nicht von vornherein von einem Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden. Es besteht für Rheinland-Pfalz kein gesetzliches Beförderungsverbot wegen einer verhängten Geldbuße als Disziplinarstrafe, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag, 2. April 2015, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 4 L 98/15.MZ). Die Mainzer Richter gaben damit dem Eilantrag eines Polizisten statt, dass dieser in das anstehende Beförderungsverfahren mit einbezogen wird.
Der Polizeioberkommissar hatte sich für eine Beförderung zum Polizeihauptkommissar beworben. Der Dienstherr lehnte es jedoch ab, den Beamten im Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen. Er verwies auf eine in einem Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße in Höhe von 375 Euro. Der Polizist hatte den dienstlichen Internetzugang unerlaubt privat genutzt. Die Disziplinarmaßnahme unterliege einer Tilgungsfrist von drei Jahren, während der er von Beförderungen ausgenommen sei, so der Dienstherr.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 25. März 2015 nun fest, dass die landesgesetzlichen Bestimmungen einen Ausschluss vom Beförderungsverfahren wegen einer Disziplinarmaßnahme nicht von vornherein vorsehen. Erst während des Beförderungsverfahrens dürfe die Disziplinarmaßnahme in der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Im Einzelfall könne diese aber dann ein solches Gewicht erlangen, dass die Beförderung letztlich zu versagen ist.
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